Personenidentifizierbare Informationen in Verträgen und Richtlinien von Google

Viele Verträge, Nutzungsbedingungen und Richtlinien für Werbe- und Analyseprodukte von Google verweisen auf personenidentifizierbare Informationen. Es besteht ein Unterschied zwischen dieser Art von Informationen und dem Konzept „personenbezogener Daten“ gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Daten, die Google nicht als personenidentifizierbare Informationen einstuft, können dennoch im Rahmen der DSGVO oder sonstiger Gesetze, mit denen verschiedene Rechte für Einwohner von bestimmten US-amerikanischen Bundesstaaten festgelegt werden, als personenbezogene Daten gelten und daher diesen Gesetzen unterliegen.

In diesem Artikel wird erläutert, wie Google den Begriff „personenidentifizierbare Informationen“ auslegt, falls er in Ihrem bestehenden Vertrag oder den Nutzungsbedingungen bzw. Richtlinien des jeweiligen Produkts nicht definiert ist. Wir möchten damit erreichen, dass Nutzer die Bedeutung dieses Begriffs verstehen. Außerdem soll der Artikel den Unterschied zwischen personenidentifizierbaren Informationen und dem Konzept personenbezogener Daten gemäß DSGVO, CPRA und anderer Datenschutzgesetze deutlich machen.

Was Google als personenidentifizierbare Informationen betrachtet

Google stuft personenidentifizierbare Informationen als Daten ein, durch die allein eine natürliche Person direkt identifiziert, kontaktiert oder genau geortet werden kann. Beispiele sind:

  • E-Mail-Adresse
  • Postanschrift
  • Telefonnummer
  • Präziser Standort (z. B. GPS-Koordinaten, siehe jedoch die Anmerkung unten)
  • Vollständiger Name oder Nutzername

Falls Sie beispielsweise ein Publisher sind, dessen Vertrag die Weitergabe personenidentifizierbarer Informationen an Google untersagt, dürfen Links auf Seiten Ihrer Website mit Anzeigen von Google keine E-Mail-Adressen enthalten. Das liegt daran, dass diese Links bei jeder Anzeigenanfrage an Google weitergegeben werden. Google handhabt dies schon lange auf diese Weise.

Hinweis: In der Hilfe und den Richtlinien bestimmter Produkte sind Möglichkeiten genannt, wie gewisse Arten personenbezogener Daten an Google gesendet werden dürfen. Zur Klarstellung weisen wir darauf hin, dass solche Möglichkeiten durch diesen Artikel nicht modifiziert werden. Bei bestimmten Produkten können beispielsweise ungefähre Standortdaten an Google gesendet werden, sofern die Anforderungen der geltenden Richtlinien erfüllt sind.

Google betrachtet folgende Beispiele nicht als personenidentifizierbare Informationen:

  • Pseudonyme Cookie-ID
  • Pseudonyme Werbe-ID
  • IP-Adresse
  • Sonstige pseudonyme Endnutzerkennungen

Falls beispielsweise eine IP-Adresse zusammen mit einer Anzeigenanfrage gesendet wird, was wegen der Internetprotokolle fast immer der Fall ist, ist dies kein Verstoß gegen die Richtlinie.

Daten, die Google nicht als personenidentifizierbare Informationen einstuft, können dennoch im Rahmen der DSGVO und anderer Datenschutzgesetze als personenbezogene Daten gelten.  Dieser Artikel hat keine Auswirkungen auf Vertragsbestimmungen oder Richtlinien in Bezug auf personenbezogene Daten gemäß diesen Gesetzen.

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