Datenverarbeitungsbedingungen zwischen Verantwortlichen für Messdienste von Google

Der Kunde, der Messdienste einsetzt und diesen Bedingungen zustimmt (der Kunde), hat mit Google oder einem Drittanbieter-Reseller eine Vereinbarung über die Bereitstellung der Messdienste getroffen (die Vereinbarung, in ihrer jeweils gültigen Fassung), über deren Benutzeroberfläche der Kunde die Datenfreigabeeinstellung aktiviert hat.

Diese Datenverarbeitungsbedingungen zwischen Verantwortlichen für Messdienste (die Bedingungen für Datenverantwortliche) werden zwischen Google und dem Kunden vereinbart. Sofern die Vereinbarung zwischen dem Kunden und Google geschlossen wurde, ergänzen diese Bedingungen für Datenverantwortliche die Vereinbarung. Ist der Kunde die Vereinbarung hingegen mit einem Drittanbieter-Reseller eingegangen, stellen diese Bedingungen für Datenverantwortliche eine separate Vereinbarung zwischen Google und dem Kunden dar.

Zur Klarstellung: Die Bereitstellung der Messdienste unterliegt der Vereinbarung. Diese Bedingungen für Datenverantwortliche regeln ausschließlich die Datenschutzbestimmungen für die Datenfreigabeeinstellung. Sie gelten nicht für die Bereitstellung der Messdienste.

Vorbehaltlich Paragraf 8.2 (Bedingungen für Auftragsverarbeiter) gelten diese Bedingungen für Datenverantwortliche ab dem Datum ihres Inkrafttretens und ersetzen damit alle vorherigen Vereinbarungen hinsichtlich des hier festgelegten Gegenstands.

Wenn Sie diese Bedingungen für Datenverantwortliche stellvertretend für den Kunden akzeptieren, versichern Sie, dass Sie (a) vollumfänglich befugt sind, den Kunden rechtlich an diese Bedingungen zu binden, (b) die Bedingungen gelesen und verstanden haben und (c) ihnen im Namen des Kunden zustimmen. Falls Sie nicht dazu befugt sind, für den Kunden rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, akzeptieren Sie diese Bedingungen für Datenverantwortliche bitte nicht.

Bitte stimmen Sie diesen Bedingungen für Datenverantwortliche nicht zu, wenn Sie ein Reseller sind. Diese Bedingungen für Datenverantwortliche regeln die Rechte und Verpflichtungen, die für die Nutzer der Messdienste und Google gelten.

1. Einführung

Diese Bedingungen für Datenverantwortliche enthalten die Vereinbarung der Vertragsparteien zur Verarbeitung personenbezogener Daten eines Verantwortlichen gemäß der Datenfreigabeeinstellung.

2. Begriffsbestimmungen und Auslegung

2.1

In diesen Bedingungen für Datenverantwortliche gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

Zweigunternehmen bezeichnet jede juristische Person, die eine Vertragspartei direkt oder indirekt kontrolliert, von einer der Vertragsparteien kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle mit einer der Vertragsparteien steht.

Vertrauliche Informationen bezeichnet diese Bedingungen für Datenverantwortliche.

Betroffene Person bezeichnet eine betroffene Person, auf die sich personenbezogene Daten eines Verantwortlichen beziehen.

Mustervertragsklauseln für Verantwortliche bezeichnet die Bedingungen, die unter privacy.google.com/businesses/controllerterms/mccs aufgeführt sind. Hierbei handelt es sich um Standardklauseln zum Datenschutz für die Übertragung personenbezogener Daten an Verantwortliche, die in Ländern ohne angemessene Datenschutzbestimmungen ansässig sind. Diese sind in der EU-DSGVO in Artikel 46 beschrieben.

Personenbezogene Daten eines Verantwortlichen bezeichnet personenbezogene Daten, die durch eine der Vertragsparteien gemäß der Datenfreigabeeinstellung verarbeitet werden.

Datenschutzvorschriften bezeichnet, je nach Anwendungsfall, (a) die DSGVO und/oder (b) das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (Schweiz).

Datenfreigabeeinstellung bezeichnet die Einstellung, die der Kunde über die Benutzeroberfläche der Messdienste aktiviert hat und die es Google und dessen Zweigunternehmen ermöglicht, personenbezogene Daten zur Verbesserung der Produkte und Dienstleistungen von Google bzw. des jeweiligen Unternehmens einzusetzen.

EU-DSGVO ist die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG.

Endverantwortlicher bezeichnet bei jeder Vertragspartei die Person, die letztendlich für die personenbezogenen Daten eines Verantwortlichen verantwortlich ist.

Personenbezogene Daten eines europäischen Verantwortlichen bezeichnet die personenbezogenen Daten eines Verantwortlichen, wenn die betroffene Person im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ansässig ist.

DSGVO bezeichnet, je nach Anwendungsfall, (a) die EU-DSGVO und/oder (b) die DSGVO (Vereinigtes Königreich).

Google steht für Folgendes:

  • (a) Das Unternehmen der Google-Gruppe, das Vertragspartei der Vereinbarung ist, sofern zutreffend;
  • (b) Wenn der Kunde die Vereinbarung mit einem Drittanbieter-Reseller eingegangen ist und
    • (i) dieser Drittanbieter-Reseller in Nordamerika oder einer anderen Region außerhalb Europas, des Nahen Ostens, Afrikas, Asiens und Ozeaniens ansässig ist: Google LLC (ehemals Google Inc.);
    • (ii) der Drittanbieter-Reseller in Europa, im Nahen Osten oder in Afrika ansässig ist: Google Ireland Limited;
    • (iii) der Drittanbieter-Reseller in Asien oder Ozeanien ansässig ist: Google Asia Pacific Pte. Ltd.

Google-Endverantwortliche bezeichnet die Personen, die letztendlich für die personenbezogenen Daten verantwortlich sind, welche von Google verarbeitet werden.

Unternehmen der Google-Gruppe steht für Google LLC, Google Ireland Limited oder andere Zweigunternehmen von Google LLC.

Messdienste steht für Google Analytics, Google Analytics 360, Google Analytics für Firebase, Google Optimize oder Google Optimize 360, je nach Anwendungsfall gemäß der Datenfreigabeeinstellung, für die die Vertragsparteien die vorliegenden Bedingungen für Datenverantwortliche vereinbart haben.

"Richtlinien" bezeichnet die Richtlinie zur Einwilligung der Endnutzer in der EU unter www.google.com/intl/de/about/company/user-consent-policy/.

Bedingungen für Auftragsverarbeiter steht für Folgendes:

  • (a) Wenn Google eine Vertragspartei der Vereinbarung ist: die Bedingungen für Auftragsverarbeiter unter https://privacy.google.com/businesses/processorterms/;
  • (b) Wenn der Kunde die Vereinbarung mit einem Drittanbieter-Reseller eingegangen ist: die Bedingungen, die die Beziehung zwischen einem Datenverantwortlichen und einem Auftragsverarbeiter regeln (sofern vorhanden) und auf die sich der Kunde und der Drittanbieter-Reseller geeinigt haben.

Datum des Inkrafttretens steht entweder:

  • (a) für den 25. Mai 2018, falls die vorliegenden Bedingungen für Datenverantwortliche an diesem Datum oder früher vom Kunden per "Click-to-Accept"-Verfahren oder von den Vertragsparteien anderweitig akzeptiert wurden; oder
  • (b) für das Datum, an dem der Kunde im "Click-to-Accept"-Verfahren die Bedingungen für Datenverantwortliche akzeptiert hat oder die Vertragsparteien anderweitig den vorliegenden Bedingungen für Datenverantwortliche zugestimmt haben, falls dies jeweils nach dem 25. Mai 2018 geschehen ist.

Personenbezogene Daten eines Verantwortlichen aus dem Vereinigten Königreich bezeichnet die personenbezogenen Daten eines Verantwortlichen, wenn die betroffene Person im Vereinigten Königreich ansässig ist.

DSGVO (Vereinigtes Königreich) bezeichnet die gemäß dem UK European Union (Withdrawal) Act 2018 an die Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs angepasste und darin integrierte EU-DSGVO, sofern in Kraft.

2.2

Die Begriffe Verantwortlicher, betroffene Person, personenbezogene Daten, Verarbeitung und Auftragsverarbeiter haben in den Bedingungen für Datenverantwortliche die in der DSGVO festgelegte Bedeutung. Die Begriffe "Datenimporteur" und "Datenexporteur" haben die in den Mustervertragsklauseln für Verantwortliche festgelegte Bedeutung.

2.3

In diesen Bedingungen für Datenverantwortliche angeführten Beispiele dienen lediglich der Veranschaulichung und nicht als ausschließliche Beispiele für ein bestimmtes Konzept.

2.4

Verweise auf Gesetze oder gesetzliche Regelungen beziehen sich jeweils auf deren zum jeweiligen Zeitpunkt gültige (gelegentlich geänderte oder überarbeitete) Fassung.

2.5

Verweise in den Mustervertragsklauseln für Verantwortliche auf die Datenverarbeitungsbedingungen zwischen Verantwortlichen für Google Werbeprodukte sind als Verweise auf die Datenverarbeitungsbedingungen zwischen Verantwortlichen für Messdienste von Google zu verstehen.

3. Anwendbarkeit dieser Bedingungen für Datenverantwortliche

3.1 Anwendbarkeit der Datenschutzvorschriften

Die vorliegenden Bedingungen für Datenverantwortliche gelten nur, soweit die Datenschutzvorschriften auf die Verarbeitung personenbezogener Daten eines Verantwortlichen Anwendung finden.

3.2 Anwendbarkeit auf die Datenfreigabeeinstellung

Diese Bedingungen für Datenverantwortliche gelten nur für die Datenfreigabeeinstellung, für die die Vertragsparteien diese Bedingungen vereinbart haben (z. B. die Datenfreigabeeinstellung, für die der Nutzer mit einem Klick diese Bedingungen für Datenverantwortliche akzeptiert hat).

3.3 Dauer

Die vorliegenden Bedingungen für Datenverantwortliche gelten ab dem Datum des Inkrafttretens und finden Anwendung, während personenbezogene Daten eines Verantwortlichen von Google oder vom Kunden verarbeitet werden. Danach erlöschen diese Bedingungen für Datenverantwortliche automatisch.

4. Rollenverteilung und Beschränkungen der Verarbeitung

4.1 Unabhängige Verantwortliche

Gemäß Paragraf 4.4 (Endverantwortliche) gilt: Jede Vertragspartei:

  • (a) ist ein unabhängiger Verantwortlicher für personenbezogene Daten eines Verantwortlichen gemäß den Datenschutzvorschriften,
  • (b) legt individuell die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten eines Verantwortlichen fest und
  • (c) muss den Verpflichtungen nachkommen, die für sie gemäß den Datenschutzvorschriften in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten eines Verantwortlichen gelten.

4.2 Beschränkungen der Verarbeitung

Paragraf 4.1 (Unabhängige Verantwortliche) hat keine Auswirkungen auf die Rechte der jeweiligen Vertragspartei, die personenbezogenen Daten eines Verantwortlichen gemäß der Vereinbarung zu nutzen oder anderweitig zu verarbeiten.

4.3 Einwilligung des Endnutzers

Der Kunde befolgt die Richtlinien für die personenbezogenen Daten eines Verantwortlichen, die gemäß Datenfreigabeeinstellung geteilt werden, und trägt zu jeder Zeit die Beweislast dafür, dass er die Richtlinien einhält.

4.4 Endverantwortliche

Ohne dadurch die Verpflichtungen der einzelnen Vertragsparteien dieser Bedingungen für Datenverantwortliche zu schmälern, erkennt jede der Vertragsparteien an, dass (a) die Zweigunternehmen und Kunden der jeweils anderen Vertragspartei Endverantwortliche sein können und (b) die andere Vertragspartei im Namen ihrer Endverantwortlichen als Auftragsverarbeiter auftreten kann. Google-Endverantwortliche sind (i) bei personenbezogenen Daten eines europäischen Verantwortlichen, die von Google verarbeitet werden, Google Ireland Limited bzw. (ii) bei personenbezogenen Daten eines Verantwortlichen aus dem Vereinigten Königreich, die von Google verarbeitet werden, Google LLC. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass sich ihre Endverantwortlichen an die Bedingungen für Datenverantwortliche einschließlich der Mustervertragsklauseln für Verantwortliche (falls zutreffend) halten.

5. Datenübertragungen

5.1 Datenübertragungen

Beide Vertragsparteien sind berechtigt, personenbezogene Daten eines Verantwortlichen in Drittländer zu senden, wenn dies in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Datenschutzvorschriften zur Übertragung personenbezogener Daten an Drittländer geschieht.

5.2 Übertragung personenbezogener Daten eines Verantwortlichen aus dem Vereinigten Königreich an Google

Sofern der Kunde personenbezogene Daten eines Verantwortlichen aus dem Vereinigten Königreich an Google überträgt, wird vorausgesetzt, dass der Kunde als Datenexporteur die Mustervertragsklauseln für Verantwortliche mit Google LLC (dem Google-Endverantwortlichen) als Datenimporteur akzeptiert und die Übertragungen den Mustervertragsklauseln für Verantwortliche unterliegen. Grund hierfür ist, dass Google LLC in den USA ansässig ist und derartige Übertragungen somit an ein Drittland erfolgen, das keiner Angemessenheitsentscheidung im Rahmen der DSGVO (Vereinigtes Königreich) unterliegt. Zur Klarstellung: Überträgt der Kunde personenbezogene Daten eines europäischen Verantwortlichen an Google, sind die Mustervertragsklauseln für Verantwortliche nicht erforderlich, weil Google Ireland Limited (der Google-Endverantwortliche) in Irland ansässig ist. Gemäß den Datenschutzvorschriften sind derartige Übertragungen zulässig.

5.3 Zusätzliche Wirtschaftsklauseln für die Mustervertragsklauseln für Verantwortliche

Bei den Paragrafen 5.4 (Kontaktaufnahme mit Google) bis 5.7 (Dritte als Verantwortliche) handelt es sich um zusätzliche Wirtschaftsklauseln in Bezug auf die Mustervertragsklauseln für Verantwortliche, die gemäß Klausel VII (Änderung dieser Klauseln) der Mustervertragsklauseln für Verantwortliche zulässig sind. Keine Bestimmung in den Paragrafen 5.4 (Kontaktaufnahme mit Google) bis 5.7 (Dritte als Verantwortliche) ändert oder verändert irgendwelche Rechte oder Verpflichtungen der Vertragsparteien in Bezug auf die Mustervertragsklauseln für Verantwortliche.

5.4 Kontaktaufnahme mit Google

Der Kunde kann Google Ireland Limited und/oder Google LLC bezüglich der Mustervertragsklauseln für Verantwortliche unter https://support.google.com/policies/troubleshooter/9009584 oder über andere von Google ggf. dafür bereitgestellte Möglichkeiten kontaktieren, um:

(a) Klausel II (e) der Mustervertragsklauseln für Verantwortliche einzuhalten, wobei Google LLC dabei als Datenimporteur und der Kunde als Datenexporteur agiert, und

(b) einen Audit gemäß Paragraf 5.6 (a) (Complianceüberprüfungen, ‑audits und ‑zertifizierungen) zu beantragen.

5.5 Beantwortung von Anfragen betroffener Personen

Gemäß Klausel I (d) der Mustervertragsklauseln für Verantwortliche ist der Datenimporteur dafür verantwortlich, Anfragen von betroffenen Personen zu beantworten, und befugt, die zugehörigen personenbezogenen Daten eines Verantwortlichen zu verarbeiten.

5.6 Complianceüberprüfungen, ‑audits und ‑zertifizierungen

(a) Wenn die Mustervertragsklauseln für Verantwortliche gemäß Paragraf 5 (Datenübertragungen) Anwendung finden, erlaubt der Datenimporteur dem Datenexporteur, dem Vertreter einer unabhängigen Revisionsstelle oder einem durch den Datenexporteur benannten Auditor, eine Überprüfung, einen Audit und/oder eine Zertifizierung wie in Klausel II (g) der Mustervertragsklauseln für Verantwortliche (Audit) beschrieben unter Berücksichtigung von Paragraf 5.6 (Complianceüberprüfungen, ‑audits und ‑zertifizierungen) durchzuführen.

(b) Nachdem der Datenimporteur eine Auditanfrage erhalten hat, einigt er sich mit dem Datenexporteur vorab auf ein angemessenes Startdatum, den Umfang und die Dauer des Audits sowie die zu prüfenden Mechanismen zum Schutz der Sicherheit und Vertraulichkeit.

(c) Der Datenimporteur ist berechtigt, für Audits jeweils eine Gebühr zur angemessenen Vergütung der damit verbundenen Kosten zu verlangen. Vor dem Audit teilt der Datenimporteur dem Datenexporteur weitere Details zu den voraussichtlichen Kosten und deren Berechnungsgrundlage mit. Alle Kosten, die für die Durchführung des Audits durch den Vertreter einer unabhängigen Revisionsstelle oder den vom Datenexporteur benannten Auditor entstehen, sind vom Datenexporteur zu tragen.

(d) Der Datenimporteur kann den vom Datenexporteur für die Durchführung des Audits benannten Vertreter einer unabhängigen Revisionsstelle bzw. Auditor ablehnen, wenn dieser nach angemessener Einschätzung des Datenimporteurs nicht hinreichend qualifiziert oder unabhängig, ein Mitbewerber des Datenimporteurs oder aus anderen Gründen offenkundig ungeeignet ist. In diesem Fall ist der Datenexporteur verpflichtet, einen anderen Vertreter einer unabhängigen Revisionsstelle oder Auditor zu bestellen oder den Audit selbst durchzuführen.

(e) Der Datenimporteur ist nicht verpflichtet, dem Datenexporteur, dem Vertreter der unabhängigen Revisionsstelle oder dem Auditor Folgendes offenzulegen oder den Zugriff darauf zu gewähren:

(i) Daten von Kunden des Datenimporteurs oder eines seiner Zweigunternehmen,

(ii) interne Buchhaltungs- oder Finanzinformationen des Datenimporteurs oder eines seiner Zweigunternehmen,

(iii) Geschäftsgeheimnisse des Datenimporteurs oder eines seiner Zweigunternehmen,

(iv) Informationen, die nach angemessener Einschätzung des Datenimporteurs (A) die Sicherheit von Systemen oder Betriebsstätten des Datenimporteurs oder eines seiner Zweigunternehmen gefährden oder (B) dazu führen könnten, dass der Datenimporteur oder eines seiner Zweigunternehmen seine Verpflichtungen gemäß den Datenschutzvorschriften verletzt oder gegen seine Sicherheits- und/oder Datenschutzverpflichtungen gegenüber dem Datenexporteur oder Dritten verstößt, und

(v) Informationen, auf die der Datenexporteur, der Vertreter der unabhängigen Revisionsstelle oder der Auditor aus anderen Gründen als die Erfüllung der Verpflichtungen des Datenexporteurs gemäß den Datenschutzvorschriften nach Treu und Glauben zugreifen möchte.

5.7 Dritte als Verantwortliche

Sofern Google LLC gemäß Paragraf 5.2 (Übertragung personenbezogener Daten eines Verantwortlichen aus dem Vereinigten Königreich an Google) der Mustervertragsklauseln für Verantwortliche als Datenimporteur und der Kunde als Datenexporteur agieren, muss Google den Kunden laut Klausel II (i) darüber informieren, dass personenbezogene Daten eines Verantwortlichen aus dem Vereinigten Königreich an die Datenverantwortlichen von Drittanbietern übertragen werden können, die in den entsprechenden Hilfeartikeln der Messdienste genannt sind.

6. Haftung

6.1 Haftungsobergrenze

Wenn Google:

  • (a) eine Vertragspartei der Vereinbarung ist und die Vereinbarung:
    • (i) den Gesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten unterliegt, dann gilt, ungeachtet einer etwaigen anderen Regelung in der Vereinbarung, für die Gesamthaftung der Parteien untereinander im Rahmen oder in Verbindung mit diesen Bedingungen für Datenverantwortliche der Höchstbetrag, auf den die Haftung der jeweiligen Partei gemäß der Vereinbarung begrenzt ist (zur Klarstellung: jeglicher Ausschluss von Ansprüchen zur Haftungsfreistellung auf Grundlage der Haftungsbeschränkung der Vereinbarung gilt nicht für Ansprüche zur Haftungsfreistellung gemäß der Vereinbarung in Zusammenhang mit den Datenschutzvorschriften), oder
    • (ii) den Gesetzen eines anderen Landes als dem eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten unterliegt, richtet sich die Haftung gemäß oder in Zusammenhang mit diesen Bedingungen für Datenverantwortliche nach den Haftungsbeschränkungen und ‑ausschlüssen der Vereinbarung, oder
  • (b) keine Vertragspartei der Vereinbarung ist, haftet Google, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist, nicht für entgangene Einnahmen oder indirekte Schäden, spezielle Schäden, zugehörige Schäden, Folgeschäden, exemplarische Schäden oder Schadenersatz, selbst wenn Google oder dessen Zweigunternehmen davon in Kenntnis gesetzt wurden oder wussten oder hätten wissen sollen, dass solche Schäden keine Rechtsbehelfe rechtfertigen. Die Haftung von Google und dessen Zweigunternehmen gegenüber dem Kunden oder einer anderen Partei für Verluste oder Schäden, die durch Forderungen, Schäden oder Handlungen entstehen, die sich aus diesen Bedingungen für Datenverantwortliche ergeben oder Bezug dazu haben, übersteigt nicht 500 US-Dollar.

6.2 Haftung bei Anwendbarkeit der Mustervertragsklauseln für Verantwortliche

Wenn die Mustervertragsklauseln für Verantwortliche gemäß Paragraf 5 (Datenübertragungen) Anwendung finden, gilt: (a) Ist Google eine Vertragspartei der Vereinbarung, unterliegt die Gesamthaftung von (i) Google und Google LLC gegenüber dem Kunden sowie (ii) dem Kunden gegenüber Google, Google LLC und Google Ireland Limited im Rahmen oder in Verbindung mit der Vereinbarung und den Mustervertragsklauseln für Verantwortliche Paragraf 6.1 (a) (Haftungsobergrenze). Klausel III (a) der Mustervertragsklauseln für Verantwortliche hat keinen Einfluss auf den vorstehenden Satz.

(b) Wenn Google keine Vertragspartei der Vereinbarung ist, unterliegt die Gesamthaftung von (i) Google und Google LLC gegenüber dem Kunden sowie (ii) dem Kunden gegenüber Google, Google LLC und Google Ireland Limited im Rahmen oder in Verbindung mit den Bedingungen für Datenverantwortliche und den Mustervertragsklauseln für Verantwortliche Paragraf 6.1 (b) (Haftungsobergrenze). Klausel III (a) der Mustervertragsklauseln für Verantwortliche hat keinen Einfluss auf den vorstehenden Satz.

7. Begünstigte Dritte

Ist Google LLC keine Vertragspartei der Vereinbarung, aber eine Vertragspartei der Mustervertragsklauseln für Verantwortliche, gilt Google LLC im Rahmen der Paragrafen 4.4 (Endverantwortliche), 5.2 (Übertragung personenbezogener Daten eines Verantwortlichen aus dem Vereinigten Königreich an Google) bis 5.7 (Dritte als Verantwortliche) und 6.2 (Haftung, wenn die Mustervertragsklauseln für Verantwortliche gelten) als begünstigter Dritter. Sollte Paragraf 7 einer anderen Klausel in der Vereinbarung widersprechen oder damit in Konflikt stehen, findet Paragraf 7 Anwendung.

8. Priorität

8.1 Geltung dieser Bedingungen für Datenverantwortliche

Wenn Google eine Vertragspartei der Vereinbarung ist, gilt im Falle von Konflikten oder Widersprüchen zwischen den Mustervertragsklauseln für Verantwortliche, den Bedingungen für Datenverantwortliche und den übrigen Bestimmungen der Vereinbarung gemäß Paragraf 4.2 (Beschränkungen der Verarbeitung) und 8.2 (Bedingungen für Auftragsverarbeiter) folgende Rangfolge für die Anwendbarkeit: (a) Mustervertragsklauseln für Verantwortliche, (b) übrige Bestimmungen der Bedingungen für Datenverantwortliche und (c) übrige Bestimmungen der Vereinbarung. Mit Ausnahme von Änderungen an diesen Bedingungen für Datenverantwortliche bleibt die Vereinbarung zwischen Google und dem Kunden bindend.

8.2 Bedingungen für Auftragsverarbeiter

Diese Bedingungen für Datenverantwortliche ersetzen die Bedingungen für Auftragsverarbeiter nicht und haben auch keine Auswirkungen darauf. Zur Klarstellung: Wenn der Kunde eine Vertragspartei der Bedingungen für Auftragsverarbeiter in Verbindung mit den Messdiensten ist, gelten die Bedingungen für Auftragsverarbeiter weiterhin für diese Dienste, unbeschadet dessen, dass die vorliegenden Bedingungen für Datenverantwortliche für personenbezogene Daten eines Verantwortlichen gelten, die gemäß der Datenfreigabeeinstellung verarbeitet werden.

9. Änderungen an diesen Bedingungen für Datenverantwortliche

9.1 Änderungen an den Bedingungen für Datenverantwortliche

Google kann diese Bedingungen für Datenverantwortliche ändern, wenn eine solche Änderung:

  • (a) erforderlich ist, um anwendbarem Recht, anwendbaren Vorschriften, einer Gerichtsentscheidung oder einer Vorgabe einer staatlichen Regulierungs- oder Aufsichtsbehörde zu entsprechen, oder
  • (b) (i) nicht die Definition der Parteien als unabhängige Verantwortliche von personenbezogenen Daten eines Verantwortlichen gemäß Datenschutzvorschriften ändert, (ii) nicht den Umfang der Rechte einer Partei hinsichtlich der Nutzung oder sonstigen Verarbeitung von personenbezogenen Daten eines Verantwortlichen durch eine Partei erweitert oder Beschränkungen aufhebt oder (iii) nach billigem Ermessen von Google auch sonst keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Kunden hat.

9.2 Benachrichtigung über Änderungen

Wenn Google beabsichtigt, diese Bedingungen für Datenverantwortliche gemäß Paragraf 8.1 (a) zu ändern, und dies nach billigem Ermessen von Google wesentliche Nachteile für den Kunden hat, unternimmt Google Anstrengungen in wirtschaftlich angemessener Weise, um den Kunden mindestens 30 Tage vor Wirksamwerden der Änderung zu informieren (oder innerhalb einer kürzeren Frist, falls dies nach anwendbarem Recht, anwendbaren Vorschriften, aufgrund einer Gerichtsentscheidung oder Vorgabe einer staatlichen Regulierungs- oder Aufsichtsbehörde erforderlich ist). Wenn der Kunde mit einer solchen Änderung nicht einverstanden ist, kann er die Datenfreigabeeinstellung deaktivieren.

10. Zusätzliche Bestimmungen

10.1

Der vorliegende Paragraf 10 (Zusätzliche Bestimmungen) ist nur wirksam, wenn Google keine Vertragspartei der Vereinbarung ist.

10.2

Alle Vertragsparteien erfüllen ihre Verpflichtungen im Rahmen dieser Bedingungen für Datenverantwortliche mit angemessener Sachkenntnis und Sorgfalt.

10.3

Keine der Vertragsparteien wird die vertraulichen Informationen der jeweils anderen Vertragspartei ohne vorherige schriftliche Einwilligung der anderen Partei nutzen oder offenlegen, es sei denn, dies geschieht zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesen Bedingungen für Datenverantwortliche oder wenn dies aufgrund von Gesetzen, einer sonstigen Vorschrift oder einer gerichtlichen Verfügung erforderlich ist. Die so zur Offenlegung vertraulicher Informationen verpflichtete Vertragspartei setzt die jeweils andere Vertragspartei hierüber so früh wie möglich vor der Offenlegung dieser Informationen in Kenntnis.

10.4

Soweit gesetzlich zulässig und sofern in diesen Bedingungen für Datenverantwortliche nicht ausdrücklich anders angegeben, übernimmt Google keine sonstige Gewährleistung, weder ausdrücklich noch stillschweigend, gesetzlich oder anderweitig. Dies gilt ohne Begrenzung für Gewährleistungen hinsichtlich der Gebrauchstauglichkeit, Eignung für einen bestimmten Zweck und Nichtverletzung von Rechten Dritter.

10.5

Keine Partei ist haftbar für die Nichterfüllung oder für Verzögerungen bei der Erfüllung einer Verpflichtung, wenn diese Nichterfüllung oder Verzögerung durch Umstände verursacht wird, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen.

10.6

Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen für Datenverantwortliche ganz oder teilweise unwirksam, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

10.7

(a) Mit Ausnahme des unten in Absatz (b) Genannten unterliegen die Bedingungen für Datenverantwortliche dem Recht des US-Bundesstaats Kalifornien und sind in Übereinstimmung damit auszulegen; kollisionsrechtliche Prinzipien finden keine Anwendung. Sollten ausländische Gesetze, Verordnungen und Vorgaben nicht mit denen des US-Bundesstaats Kalifornien vereinbar sein, gelten die kalifornischen Gesetze, Verordnungen und Vorgaben. Die Vertragsparteien erkennen die ausschließliche und persönliche Zuständigkeit der Gerichte von Santa Clara County, Kalifornien (Vereinigte Staaten), an. Für die vorliegenden Bedingungen für Datenverantwortliche gelten nicht die Bestimmungen des UN-Kaufrechts vom 11. April 1980 (CISG) sowie des Uniform Computer Information Transactions Act.

(b) Wenn der Kunde die Vereinbarung mit einem Drittanbieter-Reseller eingegangen und dieser Drittanbieter-Reseller in Europa, im Nahen Osten oder in Afrika ansässig ist, unterliegen die Bedingungen für Datenverantwortliche dem englischen Recht. Alle Vertragsparteien unterwerfen sich im Falle von vertraglichen und außervertraglichen Anfechtungen, die sich aufgrund von oder in Verbindung mit den Bedingungen für Datenverantwortliche ergeben, der ausschließlichen Rechtsprechung der englischen Gerichte.

(c) Falls die Mustervertragsklauseln für Verantwortliche Anwendung finden und sich das somit geltende Recht von dem oben in Absatz (a) und (b) genannten unterscheidet, gilt hinsichtlich der Mustervertragsklauseln für Verantwortliche ausschließlich das darin genannte geltende Recht.

(d) Für die vorliegenden Bedingungen für Datenverantwortliche gelten nicht die Bestimmungen des UN-Kaufrechts vom 11. April 1980 (CISG) sowie des Uniform Computer Information Transactions Act.

10.8

Alle Kündigungen oder Meldungen von Verletzungen der Vereinbarung müssen auf Englisch und schriftlich an die Rechtsabteilung der anderen Partei gerichtet werden. Die Adresse für Mitteilungen an die Rechtsabteilung von Google lautet legal-notices@google.com. Mitteilungen gelten als eingegangen, sofern bzw. sobald sie mit einer schriftlichen oder automatischen Eingangsbestätigung oder mit einem elektronischen Protokoll bestätigt werden (je nach zutreffendem Fall).

10.9

Keine Partei wird so behandelt, als habe sie auf irgendwelche Rechte verzichtet, wenn sie ein Recht im Rahmen dieser Bedingungen für Datenverantwortliche nicht oder verzögert ausübt. Keine Partei kann einen Teil dieser Bedingungen für Datenverantwortliche ohne die schriftliche Einwilligung der anderen Partei übertragen, außer an ein Zweigunternehmen, wobei: (a) der Rechtsnachfolger diesen Bedingungen für Datenverantwortliche schriftlich zugestimmt haben muss, (b) die übertragende Partei für die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen für Datenverantwortliche haftbar bleibt, wenn der Übertragungsempfänger sie nicht erfüllt, (c) die übertragende Partei (sofern es sich um einen Kunden handelt) dem Übertragungsempfänger ein oder mehrere Konten für die Messdienste überlassen haben muss und (d) die übertragende Partei die andere Partei von der Übertragung in Kenntnis gesetzt haben muss. Jeder andere Versuch einer Übertragung ist ungültig.

10.10

Die Parteien sind selbständige Unternehmer. Durch diese Vereinbarung entsteht kein Agenturverhältnis, keine Partnerschaft und kein Joint Venture zwischen den Parteien. Diese Bedingungen für Datenverantwortliche gewähren Dritten keine Vorteile, es sei denn, dies wird ausdrücklich erwähnt.

10.11

Soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist, enthalten diese Bedingungen für Datenverantwortliche sämtliche Bestimmungen, auf die sich die Vertragsparteien geeinigt haben. In Verbindung mit diesen Bedingungen für Datenverantwortliche berufen sich die Vertragsparteien auf keinerlei Aussagen, Zusicherungen oder Gewährleistungen (unabhängig davon, ob diese fahrlässiger oder argloser Natur sind), die nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen aufgeführt sind.

 

Datenverarbeitungsbedingungen zwischen Verantwortlichen für Messdienste von Google – Version 1.3

 

12. August 2020

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