Integration von Version 2.0 des IAB TCF für Publisher

IAB Europe hat die mit dem IAB Tech Lab und gemeinsamen Partnerunternehmen entwickelte Version 2.0 seines Transparency & Consent Framework (TCF) fertiggestellt. Version 2.0 des TCF ist nun auch komplett in Google eingebunden.

Die Verwendung von Version 2.0 des TCF ist bei Google optional. In diesem Artikel werden einige wichtige Implementierungsdetails beschrieben, die Publisher berücksichtigen müssen, die sich für Version 2.0 des IAB TCF entscheiden.

Als Publisher müssen Sie Version 2.0 des IAB TCF nicht nutzen. Sie können weiterhin andere Methoden verwenden, um unsere Richtlinie zur EU-Nutzereinwilligung einzuhalten.

Zum Integrieren von Version 2.0 des IAB TCF müssen Publisher eine für TCF 2.0 registrierte Plattform zur Einwilligungsverwaltung (Consent Management Platform, CMP) auf ihrer Website oder in ihrer App implementieren. Auf der CMP wird der TC-String (Transparency & Consent) erstellt und dann an die Anzeigen-Tags und SDKs von Google gesendet, in denen er genutzt wird.

Allgemeine Anleitung

Wenn Sie auf Ihrer Website oder in Ihrer App bereits eine für Version 2.0 des IAB TCF registrierte CMP implementiert haben, wird der über sie gesendete TC-String automatisch in Ad Manager verwendet, ohne dass eine erneute Konfiguration notwendig ist.

Die Anbieterauswahl in der für Version 2.0 des IAB TCF registrierten CMP überschreibt die Auswahl der Anzeigentechnologie-Anbieter in den Steuerelementen zur EU-Nutzereinwilligung. Das gilt auch, wenn Sie in den Steuerelementen zur EU-Nutzereinwilligung festgelegt haben, allen Nutzern im EWR nicht personalisierte Anzeigen zu präsentieren.

Wenn Sie solche Anzeigen in Ihrer Anzeigenanfrage festgelegt haben, berücksichtigen wir sowohl das als auch die im TC-String angegebene Einwilligung und wenden die konservativste Einstellung an.

  • TC-String an Tags übergeben: Über GPT, GPT-Rücksendungs-, AdSense- und Ad Exchange-Tags wird automatisch mit der CMP des IAB kommuniziert, um den TC-String ohne Publisher-Konfiguration an Ad Manager weiterzuleiten. Im IMA SDK und Mobile Ads SDK wird der TC-String automatisch aus dem lokalen Speicher abgerufen, geparst und berücksichtigt. Wenn Ad Manager-Publisher anstelle eines Anzeigen-Tags Anfragen ohne Tags verwenden, um den Rohcode eines Creatives anzufordern, der auf dem Ad-Server getraffickt wird, gibt es keine Tags auf der Seite, die mit der CMP API interagieren könnten. In diesem Fall ist es notwendig, dass die Publisher den TC-String in URL-Parametern senden, die in den TCF-Spezifikationen definiert sind. Hierzu müssen sie folgende Signale manuell übergeben: gdpr={0,1} und gdpr_consent={tc string}. Optional können sie auch addtl_consent={ac string} übergeben.
    Über Ad Manager werden Anzeigen erst angefragt, wenn ein gültiger TC-String empfangen wird.
  • TC-String an programmatische Channels übergeben: Der TC-String des IAB wird an die programmatischen Channels von Google übergeben. Dazu ist keine Konfiguration seitens der Publisher erforderlich.
  • TC-String an nicht programmatische Creatives übergeben: Überlegen Sie gemeinsam mit Ihrem Creative-Anbieter, ob Sie Ihre Creatives zusätzlich konfigurieren müssen, damit der TC-String darin korrekt verwendet wird. In Ad Manager werden die TCF-Makros des IAB (${GDPR}, ${GDPR_CONSENT_XXXX} und ${ADDTL_CONSENT}) unterstützt, damit Sie den TC-String bei Bedarf manuell an andere Creative-Anbieter übergeben können. Weitere Informationen zu Version 2.0 des IAB TCF und Reservierungen
  • TC-String an Vermittlungspartner übergeben: Der TC-String des IAB ist im lokalen Speicher des Geräts verfügbar (NSUserDefaults für iOS oder SharedPreferences für Android) und kann dort von allen Vermittlungspartnern abgerufen, geparst und berücksichtigt werden, wenn er über eine Anfrage zur Vermittlungsabfolge aufgerufen wird.

Anforderungen bei personalisierten und nicht personalisierten Anzeigen

Unsere Interoperabilitätsrichtlinien berücksichtigen die Anforderungen gemäß den Richtlinien von Google, insbesondere die Anforderungen unserer Richtlinie zur Einwilligung der Nutzer in der EU und unserer Richtlinien gegen die Verwendung von Fingerprinting zur Identifizierung, z. B. in unseren Anforderungen für die Anzeigenbereitstellung durch Drittanbieter. Die Richtlinien von Google gelten weiterhin und sind in einigen Fällen strenger als Version 2.0 des TCF.

Publisher sollten sich die Registrierungseinstellungen für die Anbieter ansehen, mit denen sie unter Berücksichtigung der Spezifikationen von Version 2.0 des TCF zusammenarbeiten möchten. Die folgenden Anforderungen gelten insbesondere, wenn Google ein Anbieter auf der CMP der Publisher ist.

Anforderungen für die Auslieferung personalisierter Anzeigen

Google liefert personalisierte Anzeigen aus, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind:

  • Der Endnutzer erteilt Google seine Einwilligung für folgende Zwecke:
    • Informationen auf einem Gerät speichern und/oder darauf zugreifen (Zweck 1)
    • Profil für personalisierte Anzeigen erstellen (Zweck 3)
    • Personalisierte Anzeigen auswählen (Zweck 4)
  • Google hat berechtigtes Interesse an Folgendem (oder die Einwilligung wurde erteilt, wenn ein Publisher seine CMP so konfiguriert, dass die Einwilligung für Google über Einschränkungen eingeholt wird):
    • Grundlegende Anzeigen auswählen (Zweck 2)
    • Anzeigenleistung messen (Zweck 7)
    • Marktforschung zur Generierung von Zielgruppeninformationen (Zweck 9)
    • Produkte entwickeln und verbessern (Zweck 10)

Anforderungen zum Ausliefern nicht personalisierter Anzeigen

Wenn die Anforderungen für personalisierte Anzeigen nicht erfüllt sind, liefert Google nicht personalisierte Anzeigen aus, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind:

  • Der Endnutzer erteilt Google seine Einwilligung für folgende Zwecke:
    • Informationen auf einem Gerät speichern und/oder darauf zugreifen (Zweck 1)
  • Google hat berechtigtes Interesse an Folgendem (oder die Einwilligung, wenn ein Publisher seine CMP so konfiguriert, dass sie eingeholt wird):
    • Grundlegende Anzeigen auswählen (Zweck 2)
    • Anzeigenleistung messen (Zweck 7)
    • Marktforschung zur Generierung von Zielgruppeninformationen (Zweck 9)
    • Produkte entwickeln und verbessern (Zweck 10)
Wird keiner der beiden oben genannten Anforderungssätze erfüllt, werden keine Anzeigen ausgeliefert.

Folgende Szenarien werden gemäß den Angaben in der Tabelle unten behandelt:

Beschreibung Funktionsweise der Anzeigenbereitstellung

Die Einwilligung für Google fehlt, um Informationen auf einem Gerät zu speichern und/oder darauf zuzugreifen (Zweck 1)

Gemäß unserer Richtlinie zur EU-Nutzereinwilligung ist eine Einwilligung zur Verwendung von Cookies oder mobilen Kennungen sowohl für personalisierte als auch nicht personalisierte Anzeigen erforderlich. Für nicht personalisierte Anzeigen ist eine solche Einwilligung noch erforderlich, weil auch bei ihnen weiterhin Cookies zum Bekämpfen von Betrug und Missbrauch sowie für das Frequency Capping und das Erstellen von aggregierten Anzeigenberichten verwendet werden.

Wenn Sie keine Einwilligung für Zweck 1 haben, versucht Google, eine eingeschränkte Anzeige auszuliefern, wenn Sie kein berechtigtes Interesse an den oder keine Einwilligung für die Zwecke 2, 7, 9 und 10 haben.

Publisher in der Schweiz, die Version 2.0 des IAB TCF integriert haben, können die Kennzeichnung PurposeOneTreatment verwenden, wie in der Formatspezifikation des TCF-Strings des IAB Europe beschrieben.

Globaler und Out-of-Band-Geltungsbereich

Gemäß unserer Richtlinie zur EU-Nutzereinwilligung sind Sie verpflichtet, alle Dritten anzugeben, die infolge Ihrer Verwendung von Google-Produkten personenbezogene Daten von Endnutzern erheben, erhalten oder nutzen können. Weitere Informationen zum Geltungsbereich der rechtlichen Grundlage

Beim globalen Geltungsbereich ist es nicht möglich, jede natürliche oder juristische Person zu identifizieren, deshalb wird er von Google nicht unterstützt. Während der Umstellungsphase, die beginnt, wenn der TC-String bei allen Anzeigenanfragen gelesen und übergeben wird, werden wir nicht personalisierte Anzeigen ausliefern, damit Publisher Anpassungen vornehmen können. Nach Ablauf der dreimonatigen Umstellungsphase wird eine Anzeige nicht mehr ausgeliefert, wenn der TC-String „Out-of-Band“ oder „Globaler Geltungsbereich“ enthält.

Ungültiger TC-String

Der TC-String kann nicht geparst werden, weil beispielsweise einige Felder fehlen.

Während der Umstellungsphase, die beginnt, wenn der TC-String bei allen Anzeigenanfragen gelesen und übergeben wird, werden wir nicht personalisierte Anzeigen ausliefern, damit Publisher Anpassungen vornehmen können. Nach Ablauf der dreimonatigen Umstellungsphase werden wir keine Anzeige mehr ausliefern, wenn der TC-String ungültig ist.

Flexible Registrierung für Anbieter und Einschränkungen für Publisher

Version 2.0 des TCF bietet Publishern die Möglichkeit, unterschiedliche Einschränkungen anzupassen. So können Publisher eigene Einstellungen angeben, die Vorrang gegenüber denen eines Anbieters haben, sofern anwendbar. Publisher können von einem Anbieter nie verlangen, gegen eine rechtliche Grundlage zu verstoßen oder einen Zweck zu verfolgen, der in Konflikt mit der Global Vendor List-Registrierung des Anbieters steht. Die Bezeichnung „Einschränkungen“ bezieht sich in diesem Fall darauf, dass der Rahmen des Möglichen für einen Anbieter nie erweitert, sondern nur eingeschränkt wird.

Publisher sollten sich die Registrierungseinstellungen für die Anbieter ansehen, mit denen sie unter Berücksichtigung der Spezifikationen von Version 2.0 des TCF zusammenarbeiten möchten. Wenn sich ein Anbieter flexibel mit „berechtigtes Interesse“ als rechtliche Standardgrundlage für einen Zweck registriert hat, bei dem Google eine Einwilligung gemäß unseren Interoperabilitätsrichtlinien verlangt, und ein Publisher mit ihm über Google-Produkte zusammenarbeiten möchte, sollte er in den Einschränkungen für Publisher seiner CMP die Einwilligung für diesen Anbieter auswählen.

Google ist flexibel für die TCF-Zwecke 2, 5, 6, 7, 9 und 10 registriert und nutzt standardmäßig berechtigtes Interesse. Wenn ein Publisher seine CMP nicht so konfiguriert, dass Google auf die Einwilligung für diese Zwecke beschränkt ist, nutzt Google das berechtigte Interesse für die Fälle, in denen das über die CMP mit dem Nutzer festgelegt wurde. Google ist für die Zwecke 1, 3 und 4 nicht flexibel registriert; folglich ist für sie immer die Einwilligung erforderlich.

In Funding Choices werden automatisch Einschränkungen für Publisher erstellt, um die Einwilligung für Zweck 3 und 4 auszuwählen, wenn ein Anbieter sich flexibel registriert hat.

Geltungsbereich der rechtlichen Grundlage

In Version 2.0 des IAB TCF werden Publishern Optionen bereitgestellt, um den Geltungsbereich einer rechtlichen Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten auszuwählen, wie unten erläutert. Diese Informationen werden mit dem TC-String übergeben. Gemäß den Google-Richtlinien müssen Publisher entweder einen (a) dienstspezifischen oder einen (b) gruppenspezifischen Geltungsbereich auswählen.

  • Dienstspezifischer Geltungsbereich: Eine rechtliche Grundlage gilt nur für den Dienst, beispielsweise eine Publisher-Website oder App, für die die rechtliche Grundlage geschaffen wurde und verwaltet wird. (ERLAUBT bei Zusammenarbeit mit Google)
  • Gruppenspezifischer Geltungsbereich: Eine rechtliche Grundlage gilt nur für eine vordefinierte Gruppe von Diensten, beispielsweise eine Reihe digitaler Properties von einem oder mehreren Publishern, die CMPs mit dem Gültigkeitsbereich ihrer Gruppe implementieren. Auf jeder davon können Nutzer ihre Cookies in Bezug auf die rechtlichen Grundlagen verwalten, die für die Gruppe in allen Diensten der Gruppe bestehen. Alle digitalen Properties von Komponenten müssen zum Zeitpunkt der Einwilligung offengelegt werden. (ERLAUBT bei Zusammenarbeit mit Google)
  • Globaler Gültigkeitsbereich: Eine rechtliche Grundlage gilt nur für den Dienst, für den die rechtliche Grundlage geschaffen wurde und verwaltet wird, aber in allen digitalen Properties des Publishers, der CMPs mit einem globalen Gültigkeitsbereich implementiert. Auf jeder davon können Nutzer ihre Cookies in Bezug auf die global bestehenden rechtlichen Grundlagen in sämtlichen digitalen Properties des Publishers verwalten. (NICHT ERLAUBT bei Zusammenarbeit mit Google)
  • Out-of-Band (OOB): Eine rechtliche Grundlage wurde nicht mit dem Framework geschaffen. Sie wird daher in keinen Signalen im Framework widergespiegelt und kann nicht von Nutzern im Framework verwaltet werden. (NICHT ERLAUBT bei Zusammenarbeit mit Google)

Publisher sollten einen dienstspezifischen (oder gruppenspezifischen) Geltungsbereich auswählen, wenn sie mit Google zusammenarbeiten möchten.

Modus für zusätzliche Einwilligung

Der Modus für zusätzliche Einwilligung ist eine vorübergehende technische Spezifikation, die parallel mit der Version 2.0 des TCF des IAB Europe eingesetzt werden kann. Das ist eine Übergangslösung für Anbieter, die noch nicht in der Global Vendor List (GVL) des IAB Europe registriert sind. Dank der Spezifikation können Publisher, CMPs sowie Partner – neben der Implementierung von Version 2.0 des TCF – weitere Einwilligungen für Unternehmen einholen und übernehmen, die bisher noch nicht für die GVL des IAB Europe registriert, aber auf der Liste der Anzeigentechnologie-Anbieter von Google zu finden sind.

Weitere Informationen zum Modus für zusätzliche Einwilligung

Echtzeitgebote und Open Bidding

Gilt für alle Transaktionen bei Echtzeitgeboten und Open Bidding, einschließlich Programmatic Direct-Deals.

Die Logik von Version 2.0 des IAB TCF wird auf Gebotsanfragen, Gebotsantworten und Anfragen mit Cookie-Übereinstimmung angewendet.

Wir lassen zu, dass Gebotsanfragen gesendet werden, und aktivieren die Suche nach Cookie-Übereinstimmungen, wenn sich ein Anbieter für personalisierte Anzeigen mit „Einwilligung“ oder, in begrenzten Fällen, mit „Nicht verwendet“ registriert (Zwecke 3 und 4 im TC-String). Für Anbieter, die sich für Zwecke im Zusammenhang mit personalisierten Anzeigen (Zwecke 3 und 4 im TC-String) für „Einwilligung“ registrieren, denen der Nutzer aber keine Einwilligung erteilt hat, gilt Folgendes:

  • Sie erhalten keine Gebotsanfragen.
  • Sie bekommen keine Antwort auf Anfragen mit Cookie-Übereinstimmung.

Außerdem muss der Nutzer Google seine Einwilligung für Zweck 1, 3 und 4 erteilt haben.

Reservierungen

Wir haben eine Lösung eingeführt, um Version 2.0 des IAB TCF für Reservierungen zu unterstützen, einschließlich Steuerelementen, um die Anbieter anzugeben, mit denen Sie bei Reservierungen zusammenarbeiten. Unabhängig davon, wann Sie sich für die Integration von Version 2.0 des IAB TCF entscheiden, wirkt sich diese Lösung erst auf die Auslieferung von Reservierungen aus, nachdem Google mit dem Lesen und Übergeben des TC-Strings für alle Anzeigenanfragen begonnen hat. Wir bieten im Voraus Zugriff auf die neuen Steuerelemente, damit sich Publisher damit vertraut machen können, bevor sie sich auf die Auslieferung auswirken.

Weitere Informationen finden Sie unter Anzeigentechnologie-Anbieter für Creatives in Reservierungskampagnen in Ad Manager gemäß DSGVO deklarieren.

Vermittlung

Wenn Sie sich für Version 2.0 des IAB TCF entschieden haben, müssen Sie auch sämtliche Vermittlungspartner in der CMP offenlegen. So kann Google weiterhin Callouts an alle Partner in Ihrer Vermittlungsabfolge richten.

Die TC- und AC-Strings werden ausgewertet, indem sie vor dem Erstellen der Vermittlungsabfolge ausgeliefert werden. Dabei wird ermittelt, ob der Vermittlungspartner in einem der Strings vorhanden ist.

  • Ist dies der Fall und hat der Nutzer seine Einwilligung erteilt oder wurde ein berechtigtes Interesse für mindestens einen Zweck festgestellt, wird der Vermittlungspartner beim Erstellen der Vermittlungsabfolge eingefügt.
  • Wenn der Vermittlungspartner nicht vorhanden ist oder vom Nutzer vollkommen abgelehnt wurde, wird er in der Vermittlungsabfolge nicht aufgerufen.

Cookie-Abgleich

Google unterstützt in eingehenden und ausgehenden Anfragen zur Cookie-Synchronisierung die Felder gdpr und gdpr_consent, um die Einwilligungsinformationen von Version 2.0 des TCF zu übergeben. Diese Parameter sind optional. Auch wenn gdpr_consent= nicht vorhanden ist, gilt dennoch unsere standardmäßige Richtlinie zur Einwilligung der Nutzer in der EU.

Enthält eine Anfrage zum Cookie-Abgleich die Parameter &gdpr und &gdpr_consent, werden Cookies in Ad Manager mit der Anfrage des Drittanbieters synchronisiert. Dazu müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Der Endnutzer erteilt Google seine Einwilligung für folgende Zwecke:
    • Informationen auf einem Gerät speichern und/oder darauf zugreifen (Zweck 1)
    • Profil für personalisierte Anzeigen erstellen (Zweck 3)
    • Personalisierte Anzeigen auswählen (Zweck 4)
  • Google hat berechtigtes Interesse an Folgendem (oder die Einwilligung, wenn ein Publisher seine CMP so konfiguriert, dass sie angefragt wird:
    • Grundlegende Anzeigen auswählen (Zweck 2)
    • Anzeigenleistung messen (Zweck 7)
    • Marktforschung zur Generierung von Zielgruppeninformationen (Zweck 9)
    • Produkte entwickeln und verbessern (Zweck 10)
  • Der Endnutzer erlaubt dem Anbieter nicht, berechtigtes Interesse für „Personalisiertes Anzeigenprofil erstellen“ (Zweck 3) geltend zu machen.
  • Der Endnutzer erlaubt dem Anbieter nicht, berechtigtes Interesse für „Personalisierte Anzeigen auswählen“ (Zweck 4) geltend zu machen.
  • Jeder Anbieter registriert sich entweder nicht für „Gerätemerkmale aktiv zu Identifizierungszwecken scannen“ (Sonderfunktion 2) oder registriert sich für Sonderfunktion 2, aber laut TC-String hat sich der Nutzer gegen die Sonderfunktion 2 entschieden.
  • Alle Anbieter müssen sich für mindestens einen Zweck registrieren und eine gültige rechtliche Grundlage für diesen Zweck geschaffen haben.
  • Der Endnutzer erteilt dem Anbieter die Einwilligung für „Informationen auf einem Gerät speichern und/oder darauf zugreifen (Zweck 1)“.
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