Dazu zählen Inhalte, die:
- den Verkauf von explosionsfähigen Produkten bewerben, die Menschen oder Objekte in der Nähe verletzen bzw. beschädigen können.
Beispiele: Nagelbomben, chemische Bomben, Granaten, jegliche Feuerwerks- und Knallkörper
- Anleitungen zur Montage, zur Erweiterung oder zum Erwerb von Sprengkörpern enthalten.
Beispiele: Anleitungen zur Bombenherstellung; Software oder Ausrüstung für den 3D-Druck von Teilen von Granaten, Bomben oder anderen Sprengkörpern
Hinweise zu dieser Einschränkung
Auf der Abbildung rechts ist ein Beispiel für Inhalte zu Sprengkörpern zu sehen. In solchen Fällen besteht für Anzeigen eine eingeschränkte Nachfrage. Das Beispielbild links zeigt Lehr- oder Sachberichte über Sprengkörper, bei denen Anzeigen ohne Einschränkungen eingeblendet werden können.
Weitere Informationen zu häufig verwendeten Richtlinienbegriffen und ihrer Bedeutung finden Sie im Glossar.