Programmrichtlinien für SDK-Gebote

Ihre Verwendung dieses Produkts unterliegt der Vereinbarung zu den Nutzungsbedingungen für SDK-Gebote zwischen Ihnen und Google (den „Nutzungsbedingungen für SDK-Gebote“).

Über den SDK-Gebotsdienst (den „Dienst“) erhalten Sie Zugang zu mehreren Quellen mit Anzeigeninventar für Online-Displaywerbung. Bei diesem Dienst werden Publisher und Publisher-Werbenetzwerke als Verkäufer bezeichnet. Für Werbenetzwerke und andere infrage kommende Rechtssubjekte wird der Begriff Käufer verwendet und einzelne Instanzen eines Webbrowsers oder einer App werden als Nutzer bezeichnet.

Um diesen Dienst zu verwenden, müssen Sie die folgenden Richtlinien einhalten und dafür sorgen, dass alle Dritten, in deren Namen Sie Anzeigeninventar erwerben oder denen Sie über Ihr Konto Zugriff auf den Dienst gewähren, diese Richtlinien ebenfalls einhalten: (i) die Programmrichtlinien für Plattformprodukte und (ii) die weiter unten auf dieser Seite aufgeführten Richtlinien für den Dienst. Jegliche Umformulierungen der Programmrichtlinien für Plattformprodukte in diesen Programmrichtlinien für SDK-Gebote dienen ausschließlich der Klarstellung und schränken die Programmrichtlinien für Plattformprodukte nicht ein.

  1. Richtlinie für die Echtzeitgebotsfunktion

    Mit der Echtzeitgebotsfunktion erhalten Sie Impressionsaufrufe nahezu in Echtzeit. Außerdem wird mithilfe dieser Funktion ein Gebot bereitgestellt, das auf Ihren Daten und Informationen basiert. Google kann den Umfang, die Dauer und die Häufigkeit dieser Informationen sowie den Zugriff darauf nach eigenem Ermessen und ohne Haftung Ihnen gegenüber jederzeit ändern.

    Google behält sich vor, die Verwendung der Echtzeitgebotsfunktion durch Sie sowie zugehörige Aktivitäten zu überprüfen, um sicherzustellen, dass Sie die vorliegenden Richtlinien und die Nutzungsbedingungen für SDK-Gebote einhalten. Die Kosten für die Überprüfungen werden von Google getragen. Die Überprüfungen werden in einem Zeitraum von jeweils zwölf Monaten höchstens einmal durchgeführt. Außerdem erfolgen sie während der normalen Geschäftszeiten, ohne die üblichen Geschäftstätigkeiten des Käufers unangemessen zu beeinträchtigen. Sollten Sie einer Überprüfung nicht zustimmen, dürfen Sie die Echtzeitgebotsfunktion nicht mehr verwenden.

  2. Einschränkungen bei Daten
    1. Einschränkungen bei der Verwendung von Gebotsdaten: Sie dürfen Daten, die Sie über den Dienst erhalten, nur für Käufe über den Dienst verwenden. Soweit die Speicherung dieser Daten zulässig ist, muss sie sicher (d. h. verschlüsselt) erfolgen. Die Anonymität der Cookie- oder Mobilgeräte-Werbe-ID muss gewahrt bleiben und Sie dürfen den Nutzer nicht anderweitig identifizieren.

      Über den Dienst erhaltene Daten dürfen nicht für personalisierte Anzeigen verwendet werden, wenn der Nutzer oder der Publisher (z. B. per Gebotsanfrage) dies abgelehnt, die Möglichkeit deaktiviert oder auf andere Weise angegeben hat, keine Personalisierung zu wünschen. Zur Klarstellung: „Personalisierung“ beinhaltet die Bestimmung oder Beeinflussung der Anzeigenauswahl anhand des bisherigen Verhaltens eines Nutzers.

      Ihre Verwendung von personenbezogenen Daten, die Sie vom Dienst erhalten, unterliegt dem nachstehenden Abschnitt zum Datenschutz.

    2. Einschränkungen bei Callout-Daten von Echtzeitgeboten Sie dürfen die durch die Echtzeitgebotsfunktion bereitgestellte verschlüsselte Cookie-ID und die Mobilgeräte-Werbe-ID speichern, um Impressionen und Gebote anhand der zuvor von Ihnen erhobenen Nutzerdaten auszuwerten. Alle anderen Callout-Daten mit Ausnahme von Standortdaten (wie unten definiert) dürfen Sie nach der Antwort auf einen Anzeigenaufruf nur zu dem Zweck aufbewahren, die Verfügbarkeit von Inventar im Dienst zu prognostizieren. Sie dürfen Callout-Daten nur so lange speichern, bis die entsprechenden oben genannten Zwecke erfüllt sind, wobei die Speicherdauer in jedem Fall maximal 18 Monate beträgt.

      Nur wenn Sie den Zuschlag für eine Impression erhalten, dürfen Sie (i) anhand der Callout-Daten für diese Impression Nutzerlisten oder Profile von Nutzern erstellen, (ii) Callout-Daten für diese Impression mit Daten von Dritten verknüpfen oder (iii) Preislistendaten in beliebiger Form an Dritte weitergeben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf zusammengefasste Daten.

    3. Einschränkungen bei Standortdaten Wenn Sie über den Dienst Informationen erhalten, mit denen sich der exakte Standort eines Endnutzers ermitteln bzw. ableiten lässt, z. B. GPS-, WLAN- oder Mobilfunkmastdaten („Standortdaten“), dürfen Sie diese Informationen ausschließlich zum Festlegen von Geboten für die jeweilige Impression verwenden. Außerdem dürfen Sie diese Informationen nur so lange speichern, bis dieser Zweck erfüllt ist.

    4. Funktion „Sichere Signale“ Bei der Verwendung der Funktion „Sichere Signale“ müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

      • Wenn mithilfe der Funktion Daten über die Systeme von Google an einen vom Publisher ausgewählten Bieter weitergegeben werden, muss der Publisher dafür sorgen, dass die Signalerfassung allen aktuell geltenden Gesetzen und Datenschutzanforderungen entspricht.

      • Sichere Signale, die über die Systeme von Google weitergegeben werden, müssen so verschleiert werden, dass sie keine Aussagekraft für Google haben und nur von dem Käufer interpretiert werden können, den der Publisher ausgewählt hat.

      Daten, die mit der Funktion weitergegeben werden, sind gemäß den Bestimmungen der Programmrichtlinien für Plattformprodukte und der Vorgabe zur Identifizierung von Nutzern in den Google-Richtlinien für Publisher von der Vorgabe zu unzulässigen Aktivitäten ausgenommen. Dies gilt auch für HTTP-Cookies oder vom Nutzer zurücksetzbare Mobilgeräte-IDs für Werbezwecke.

    5. Drittanbieter von Anzeigentechnologien Über Ihre Anzeigen dürfen nur Aufrufe an zertifizierte externe Anbieter („zertifizierte Anbieter“) gesendet werden. Verkäufer können auswählen, welche zertifizierten Anbieter sie für ihre Endnutzer im Europäischen Wirtschaftsraum, im Vereinigten Königreich und in der Schweiz („Nutzer im EWR+“) zulassen. Wenn im RTB-Callout angegeben ist, welche zertifizierten Anbieter für die an Nutzer im EWR+ gerichteten Impressionen zugelassen sind, dürfen Ihre Anzeigen für solche Impressionen nur Aufrufe an diese zugelassenen Anbieter senden. Wenn Sie ein RTB-Callout mit einem TC-String gemäß IAB TCF 2.0 erhalten, müssen Sie diesen TC-String an jeden Anbieter weitergeben, der damit die Einstellungen von Nutzern für die Verarbeitung ihrer Daten ermitteln könnte.

  3. Nutzereinwilligung

    Sie müssen eine rechtsgültige Nutzereinwilligung gemäß der Richtlinie zur Einwilligung der Nutzer in der EU einholen.

  4. Interessenbezogene Werbung

    Zusätzlich zu den Richtlinien zu interessenbezogener Werbung in den Programmrichtlinien für Plattformprodukte müssen Sie auch folgenden Richtlinien nachkommen:

    1. Datenschutzerklärung Ihre veröffentlichte Datenschutzerklärung und die veröffentlichte Datenschutzerklärung des Werbetreibenden, in dessen Namen Sie den Dienst für den Kauf von Anzeigeninventar nutzen, müssen Angaben zu Google, alle Google-Cookies für Anzeigenvorgaben oder Mobilgeräte-Werbe-IDs, die mit einem Nutzer verknüpft sind („Nutzer-Cookie“) sowie eine angemessene Beschreibung der Verwendung von Remarketing in der Onlinewerbung durch Sie oder den betreffenden Werbetreibenden enthalten. Die Remarketing-Beschreibung muss in den Datenschutzbestimmungen aller Websites enthalten sein, die das Remarketing-Tag beinhalten oder anderweitig Informationen für das Remarketing sammeln.

    2. Anzeigeninterne Hinweise und Anzeigenänderungen Alle Anzeigen, bei denen das Onlineverhalten der Nutzer berücksichtigt wird, müssen gemäß den Richtlinien und Selbstregulierungsgrundsätzen der Werbebranche bzw. gemäß den anwendbaren Gesetzen, Vorschriften oder Verordnungen gekennzeichnet sein. Das betrifft Anzeigen, bei denen Daten für verhaltensbezogene Onlinewerbung verwendet oder erhoben werden, insbesondere beim Targeting auf Anzeigeninventar mithilfe einer Remarketing-Liste mit Nutzercookies („Nutzerliste“), die ein Verkäufer bereitstellt oder die Sie anderweitig erhalten. Darüber hinaus müssen Sie dafür sorgen, dass die Anzeigen Ihrer Werbetreibenden, bei denen das Onlineverhalten der Nutzer berücksichtigt wird, ebenfalls den oben genannten Anforderungen entsprechen. Google behält sich das Recht vor, (i) Anzeigen mit derartigen Hinweisen zu versehen, wenn Sie oder Ihre Werbetreibenden dies versäumt haben, und (ii) Symbole mit Steuerungsmöglichkeiten in Anzeigen einzufügen, über die die Nutzer mit der Onlinewerbung interagieren können, zum Beispiel die Funktion zum Ignorieren von Anzeigen. Sie dürfen diese Hinweise und Steuerungsmöglichkeiten weder verändern noch verdecken.

    3. Richtlinie für Cookies für Anzeigenvorgaben Ihre Verwendung des Nutzercookies über eine Nutzerliste unterliegt auch der Google-Richtlinie für Cookies für Anzeigenvorgaben.

    4. Transparenz der Nutzerliste Sie gewähren Google das Recht, nach eigenem Ermessen jedem Nutzer, der in Ihren Nutzerlisten oder denen eines oder mehrerer Ihrer Werbetreibenden enthalten ist, (i) mitzuteilen, dass sich der betreffende Nutzer auf mindestens einer Ihrer Nutzerlisten oder denen Ihrer Werbetreibenden befindet, und (ii) Ihre Domain oder Ihren Anzeigenamen oder den Ihrer Werbetreibenden zu veröffentlichen.

  5. Datenverwendung

    Wie in den häufig gestellten Fragen zur Google-Datenschutzerklärung beschrieben, verwendet Google Cookie-IDs oder IDs für mobile Werbung, um Anzeigen auf Websites bereitzustellen, für die dieser Dienst genutzt wird. Google darf sämtliche Daten verwenden und offenlegen, die aus Ihrer Nutzung des Dienstes entstehen, sofern dies nicht gegen die Datenschutzerklärung von Google, die Nutzungsbedingungen für SDK-Gebote oder geltende Gesetze verstößt. Wenn Sie ein Gebot für das Anzeigeninventar eines Verkäufers abgeben, darf Google dem Verkäufer Ihren Gebotsverlauf für dieses Inventar offenlegen.

  6. Datenschutz

    Wenn Sie über Google auf personenbezogene Daten, über die eine Person eindeutig identifiziert werden kann und die ihren Ursprung im Europäischen Wirtschaftsraum haben („personenbezogene Daten“), zugreifen, diese verwenden oder bearbeiten, müssen Sie Folgendes tun:

    • Sie müssen alle Gesetze, Richtlinien, Verordnungen und Regeln der geltenden Rechtsprechung zum Datenschutz und zur Datensicherheit befolgen.
    • Sie dürfen personenbezogene Daten nur zu den Zwecken verwenden, denen die entsprechende Person zugestimmt hat. Dasselbe gilt für den Zugriff auf solche Daten.
    • Sie müssen angemessene organisatorische und technische Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten vor Verlust, Missbrauch, unberechtigtem oder rechtswidrigem Zugriff sowie unautorisierter oder rechtswidriger Offenlegung, Veränderung und Vernichtung ergreifen.
    • Sie müssen für diese personenbezogenen Daten ein Datenschutzniveau bieten, das jeglichen anwendbaren Standardvertragsklauseln entspricht. Weitere Informationen zur Verpflichtung von Google gegenüber den Standardvertragsklauseln der Europäischen Kommission und dem Anhang der britischen Datenschutzbehörde ICO zu den Standardvertragsklauseln der Europäischen Kommission finden Sie auf dieser Website.

    Sie müssen die Einhaltung dieser Verpflichtungen regelmäßig überprüfen und Google umgehend schriftlich informieren, sollten Sie diese nicht mehr erfüllen können oder sollte diesbezüglich ein erhebliches Risiko bestehen. In diesen Fällen müssen Sie die Verarbeitung personenbezogener Daten entweder einstellen oder umgehend andere angemessene und geeignete Maßnahmen ergreifen, um das geforderte Datenschutzniveau bieten zu können.

  7. Klick-URLs in der offenen Auktion

    Die Landingpage-URLs in Gebotsantworten müssen korrekt angegeben sein. Ist eine dynamische Anzeige mit mehreren angepassten Zielseiten verknüpft, müssen Sie oder Ihre Werbetreibenden lediglich die URL der Stammwebsite(s) angeben.

  8. Rendering von Creatives

    Creatives, die zum Rendern an Google übergeben werden, sollten unabhängig vom Einreichungsverfahren genau wiedergeben, wie Nutzern die Anzeige präsentiert wird. Der für HTML5-Anzeigen verwendete Code sollte dem entsprechen, der beim Rendern des Creatives in einer Webansicht genutzt wurde. Der Code darf nur zur Darstellung in einem Webbrowser geändert werden. Folglich sind weder Lösch- noch Stub-Aufrufe an APIs in einer Webbrowser-Umgebung verfügbar. VAST- und native Anzeigen sollten unverändert und ohne Änderungen übergeben werden.

    Werden Assets auf einem von einem SDK-Käufer verwalteten Server gehostet, sollten sie ab dem Zeitpunkt des letzten mit dem Creative gesendeten Gebots bzw. der letzten mit dem Creative erzielten Impression noch 72 Stunden lang gerendert werden können.

    Creatives, die diese Anforderungen nicht erfüllen, werden unter Umständen deaktiviert. Außerdem droht Konten mit einer hohen Anzahl an Creatives, bei denen gegen die Richtlinien verstoßen wird, eine Sperrung. Konten werden nicht ohne vorherige Warnung gesperrt.

  9. Gültige Transaktionen für SDK-Gebote

    Sie tragen für alle Kauftransaktionen, die Sie über das SDK-Gebotsprogramm vornehmen, das Erfüllungsrisiko. Alle Transaktionen, die Sie über das SDK-Gebotsprogramm vornehmen, müssen (i) ausschließlich auf Anzeigeninventar für Online-Displaywerbung in mobilen Apps beschränkt sein (durch diese Anforderung ist z. B. WebView-Inventar, bei dem Anzeigen über einen In-App-Webbrowser gerendert werden, ausgeschlossen); (ii) die im Rahmen des Dienstes verkauften Creatives über ein im Eigentum des Käufers befindliches Software Development Kit („SDK“) rendern (zur Klarstellung: dieses SDK muss dem Käufer gehören und speziell für das Online-Displaywerbegeschäft des Kunden in mobilen Apps konzipiert sein) und (iii) zur Teilnahme am SDK-Gebotsprogramm dienen.

    Sie dürfen das SDK-Gebotsprogramm nicht dazu verwenden, RTB-Callouts im Auftrag von einzelnen Werbetreibenden zu kaufen oder einzelnen Werbetreibenden auf andere Weise zur Verfügung zu stellen. Zur Klarstellung sei erwähnt, dass nur die im Rahmen des Dienstes zulässigen Transaktionen diesen Nutzungsbedingungen unterliegen. Wenn Ihr Unternehmen (oder eines seiner verbundenen Unternehmen) ein Rechtssubjekt betreibt, das zum Kauf über Authorized Buyers oder Open Bidding berechtigt ist, unterliegen diese Transaktionen den Nutzungsbedingungen der entsprechenden Produkte.

  10. Syndikationsrichtlinie

    Als Käufer können Sie Inventar kaufen, das entweder 1) direkt von einem Werbetreibenden (oder dem direkten Bevollmächtigten eines Werbetreibenden) zur Nutzung bereitgestellt wird, mit dem Sie in direkter Geschäftsbeziehung stehen, oder 2) zum Weiterverkauf, zur Verteilung oder zur Sub-Syndikation an Ihre Käufer innerhalb Ihrer eigenen Auktion bestimmt ist. Sie müssen dafür sorgen, dass Ihre Käufer weder zum Zweck des Weiterverkaufs noch zu einem anderen Zweck Inventar an einen anderen indirekten Vertriebskanal (z. B. ein anderes Werbenetzwerk, eine DSP oder Handelsplattform) weiterverkaufen, vertreiben oder durch sonstige Formen von Sub-Syndikation weitergeben.

    Käufer dürfen das SDK-Gebotsprogramm nicht nutzen, um Inventar zu kaufen, für das sie direkt oder indirekt eine Umsatzbeteiligung an eine Rechtspersönlichkeit zahlen oder von dieser erhalten, die andernfalls verhindern würde, dass das Inventar monetarisiert wird.

  11. Gebotsstrategie

    Sie erkennen an und akzeptieren, dass Google die Gebote von Käufern für Anzeigen zu Inventar auf Anzeigenplattformen anpassen kann, die am SDK-Gebotsprogramm teilnehmen, um die Unterschiede der einzelnen Anzeigentypen bei der Umsetzung von Auktionsgewinnen zu Impressionen auf solchen Plattformen auszugleichen und damit den Umsatz des Publishers zu maximieren.

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