Google verlangt von Anzeigentechnologie-Anbietern nicht, dass sie das Transparency & Consent Framework (TCF) des IAB Europe (im Folgenden „IAB Europe TCF“) übernehmen. In diesem Artikel wird beschrieben, wie Google mit Anzeigentechnologie-Anbietern zusammenarbeitet, die sich für das IAB Europe TCF entschieden haben. Der Artikel gilt nicht für Anbieter, die dieses Framework nicht übernommen haben. Anzeigentechnologie-Anbieter, die sich gegen das IAB Europe TCF entschieden haben, sollten den Modus für zusätzliche Einwilligung verwenden.
Was Sie vor der Registrierung wissen sollten
Wenn Sie das IAB Europe TCF übernehmen möchten, sollten Sie sich diesen Artikel durchlesen. Hier wird erläutert, wie der Inhalt im TC-String (Transparency & Consent) des TCF die Interoperabilität zwischen Google und dem TCF ermöglicht. Diese Informationen können bei Bedarf aktualisiert werden.
Der Einfachheit halber verwenden wir die zusammenfassende Formulierung „Google arbeitet mit Ihnen gemäß dem IAB Europe TCF zusammen“, um unterschiedliche Aspekte der TCF-Interoperabilität abzudecken, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
- Gebote für Gebotsanfragen, die Google erhält
- Senden von Gebotsanfragen von Publishern, die Google verwenden, an Bieter
- Zulassen von Anzeigen-Tracking und -bereitstellung durch Drittanbieter
Google-Richtlinien
Die folgenden Interoperabilitätsrichtlinien geben die bestehenden Anforderungen gemäß den Richtlinien von Google wieder, insbesondere die Anforderungen unserer Richtlinie zur Einwilligung der Nutzer in der EU und unserer Richtlinien gegen die Verwendung von Geräte-IDs zur Identifizierung („Fingerprinting“), z. B. in unseren Anforderungen an die Anzeigenbereitstellung durch Drittanbieter. Unsere Richtlinien gelten weiterhin parallel dazu und sind in einigen Fällen strenger als die TCF-Richtlinien des IAB Europe.
Zwecke
Damit Google mit Ihnen gemäß dem IAB Europe TCF zusammenarbeiten kann, muss im TC-String für jeden der unten aufgeführten Zwecke angegeben sein, dass der Nutzer seine Einwilligung erteilt hat oder dass ein berechtigtes Interesse festgestellt wurde (je nach Anwendungsfall).
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder darauf zugreifen (Zweck 1)
Wenn Sie Cookies, mobile Anzeigenkennungen oder andere Formen der lokalen Datenspeicherung verwenden, arbeitet Google mit Ihnen gemäß dem IAB Europe TCF zusammen, wenn Sie für Zweck 1 unter „Einwilligung“ registriert sind.
In einigen Gerichtsbarkeiten, z. B. in der Schweiz, darf der Publisher in bestimmten Fällen keine Einwilligung für Zweck 1 über die CMP anfordern. Solange dies im TC-String richtig angegeben ist, ist die Interoperabilität mit Google dennoch möglich. Gemäß unserer Richtlinie zur Einwilligung der Nutzer in der EU unterliegt dieser Zweck künftigen Änderungen basierend auf rechtlichen Entwicklungen und aufsichtsbehördlichen Leitlinien.
Begrenzte Daten zur Auswahl von Anzeigen verwenden (Zweck 2)
Google arbeitet mit Ihnen gemäß dem IAB Europe TCF zusammen, wenn Sie für Zweck 2 unter „Einwilligung“, „berechtigtes Interesse“, „Einwilligung oder berechtigtes Interesse“ oder „nicht verwendet“ registriert sind.
Profile für personalisierte Anzeigen erstellen und Profile für die Auswahl personalisierter Anzeigen verwenden (Zwecke 3 und 4)
Google arbeitet mit Ihnen gemäß dem IAB Europe TCF zusammen, wenn Sie für die Zwecke 3 und 4 unter „Einwilligung“ registriert sind und im TC-String angegeben ist, dass der Nutzer seine Einwilligung für beide Zwecke erteilt hat.
Google arbeitet auch mit Ihnen gemäß dem IAB Europe TCF zusammen, wenn Sie für diese Zwecke unter „nicht verwendet“ registriert sind.
Wenn Sie für Zweck 3 und/oder Zweck 4 für „berechtigtes Interesse“ registriert sind:
- Wenn im TC-String angegeben ist, dass personalisierte Anzeigen (Zweck 3 und/oder 4) bei berechtigtem Interesse zulässig sind, arbeitet Google nicht mit Ihnen gemäß dem IAB Europe TCF zusammen.
- Wenn im TC-String angegeben ist, dass personalisierte Anzeigen nicht zulässig sind, arbeitet Google mit Ihnen gemäß dem IAB Europe TCF zusammen.
Wenn Sie für „Einwilligung oder berechtigtes Interesse als Rechtsgrundlage“ für Zwecke 3 und/oder 4 registriert sind, gilt:
- Wenn keine Einschränkungen für Publisher festgelegt sind, arbeitet Google mit Ihnen gemäß dem IAB Europe TCF zusammen, solange Ihre standardmäßige Rechtsgrundlage die Einwilligung ist.
- Bei Einschränkungen für Publisher:
- Wenn Sie laut den Einschränkungen für Publisher eine Einwilligung einholen müssen, arbeitet Google in diesen Fällen gemäß dem IAB Europe TCF mit Ihnen zusammen.
- Wenn Sie laut den Einschränkungen für Publisher ein berechtigtes Interesse geltend machen müssen, arbeitet Google in diesen Fällen nicht gemäß dem IAB Europe TCF mit Ihnen zusammen.
Anzeigenleistung messen (Zweck 7)
Google arbeitet mit Ihnen gemäß dem IAB Europe TCF zusammen, wenn Sie für Zweck 7 unter „Einwilligung“, „berechtigtes Interesse“, „Einwilligung oder berechtigtes Interesse“ oder „nicht verwendet“ registriert sind.
Zielgruppen anhand von Statistiken oder Kombinationen von Daten aus verschiedenen Quellen analysieren (Zweck 9)
Google arbeitet mit Ihnen gemäß dem IAB Europe TCF zusammen, wenn Sie für Zweck 9 unter „Einwilligung“, „berechtigtes Interesse“, „Einwilligung oder berechtigtes Interesse“ oder „nicht verwendet“ registriert sind.
Dienste entwickeln und verbessern (Zweck 10)
Google arbeitet mit Ihnen gemäß dem IAB Europe TCF zusammen, wenn Sie für Zweck 10 unter „Einwilligung“, „berechtigtes Interesse“, „Einwilligung oder berechtigtes Interesse“ oder „nicht verwendet“ registriert sind.
Sonderzwecke
Sicherheit gewährleisten, Betrug erkennen und verhindern und Fehler beheben (Sonderzweck 1)
Google arbeitet mit Ihnen gemäß dem IAB Europe TCF zusammen, wenn Sie für Sonderzweck 1 unter „berechtigtes Interesse“ oder „nicht verwendet“ registriert sind.
Anzeigen und Inhalte ausliefern und präsentieren (Sonderzweck 2)
Google arbeitet mit Ihnen gemäß dem IAB Europe TCF zusammen, wenn Sie für Sonderzweck 2 unter „berechtigtes Interesse“ oder „nicht verwendet“ registriert sind.
Funktionen
Daten aus anderen Datenquellen zusammenführen und kombinieren (Funktion 1)
Google arbeitet mit Ihnen gemäß dem IAB Europe TCF zusammen, wenn Sie für Funktion 1 registriert sind und dies dem Nutzer in angemessener Weise offengelegt wurde.
Verschiedene Geräte verknüpfen (Funktion 2)
Google arbeitet mit Ihnen gemäß dem IAB Europe TCF zusammen, wenn Sie für Funktion 2 registriert sind und dies dem Nutzer in angemessener Weise offengelegt wurde.
Geräte anhand automatisch übertragener Informationen identifizieren (Funktion 3)
Google arbeitet mit Ihnen gemäß dem IAB Europe TCF zusammen, wenn Sie für Funktion 3 registriert sind. Wir weisen jedoch darauf hin, dass unsere Richtlinien die Verwendung von Geräte-IDs zur Identifizierung („Fingerprinting“) untersagen (siehe z. B. Anforderungen an die Anzeigenbereitstellung durch Drittanbieter). Außerdem erwarten wir, dass Sie unsere Richtlinien, die in manchen Fällen restriktiver als das IAB Europe TCF sein können, bei der Zusammenarbeit mit uns jederzeit einhalten.
Wir setzen unsere Richtlinien aktiv durch und investieren weiterhin in Technologien, mit denen Fingerprinting auf unseren Plattformen erkannt werden kann.
Sonderfunktionen
Exakte Daten zur Standortbestimmung verwenden (Sonderfunktion 1)
Google arbeitet mit Ihnen gemäß dem IAB Europe TCF zusammen, wenn Sie für diese Funktion registriert sind und dies dem Nutzer in angemessener Weise offengelegt wurde und er der Sonderfunktion 1 in angemessener Form zugestimmt hat.
Gerätemerkmale aktiv zu Identifizierungszwecken scannen (Sonderfunktion 2)
Google arbeitet mit Ihnen gemäß dem IAB Europe TCF zusammen, wenn Sie für die Sonderfunktion 2 registriert sind. Beachten Sie dabei jedoch, dass unsere Richtlinien die Verwendung von Fingerprinting zur Identifizierung untersagen (z. B. in den Anforderungen an die Anzeigenbereitstellung durch Drittanbieter). Außerdem müssen Sie bei jeder Zusammenarbeit mit uns unsere Richtlinien einhalten, die in einigen Fällen strenger als das IAB Europe TCF sein können.
Makro-Anforderungen
Zur Implementierung des IAB Europe TCF sollten den Pixel-URLs in Creatives Makros hinzugefügt und weitergesendet werden, um anzugeben, wo in der URL der TC-String eingefügt werden soll, und um mitzuteilen, welche Anbieter vorhanden sind.
Bei allgemeinen Fragen zur Registrierung für das IAB Europe TCF, die sich nicht auf die Google-Einbindung des TCF beziehen, wenden Sie sich bitte unter framework@iabeurope.eu direkt an das IAB Europe.
Zur Implementierung des IAB Europe TCF sollten den Pixel-URLs in Creatives Makros hinzugefügt und weitergesendet werden, um anzugeben, wo in der URL der TC-String eingefügt werden soll, und um mitzuteilen, welche Anbieter vorhanden sind.
Bei allgemeinen Fragen zur Registrierung für das IAB Europe TCF, die sich nicht auf die Google-Einbindung des TCF beziehen, wenden Sie sich bitte unter framework@iabeurope.eu direkt an das IAB Europe.
FAQ
Umfang
Welche Google Anzeigen-Produkte sind in das Transparency Consent Framework (TCF) des IAB Europe integriert?
Die Integration in das IAB Europe TCF gilt für Drittanbieterinventar (nicht für Inventar, das Google gehört und von Google betrieben wird). Die Einwilligung für Inventar, das Google gehört und von Google betrieben wird, wird über das eigene Verfahren von Google zur Nutzereinwilligung eingeholt.
Produkte, die in das IAB Europe TCF integriert sind:
- Google Ad Manager
- AdSense
- AdMob
- Google Analytics (für Werbefunktionen, die in Verbindung mit Google Anzeigen-Produkten verwendet werden)
- Google Displayanzeigen (für integrierte Properties)
- Display & Video 360 und Campaign Manager 360 (für integrierte Properties)
- Google Authorized Buyers
- Funding Choices
Integrationsanforderungen
Welche Anforderungen gelten für die Google-Registrierung?
- Google-Registrierung als Anbieter. Informationen zur Google-Registrierung als Anbieter finden Sie in der IAB TCF GVL Registry (JSON-Datei).
- Anforderungen an die Zusammenarbeit mit Google für Anbieter und Publisher. Lesen Sie die Interoperabilitätsrichtlinien von Google für Anbieter.
Können Publisher, die das TCF des IAB Europe verwenden, mit Anbietern zusammenarbeiten, die nicht in der Global Vendor List (GVL) registriert sind?
GVL über „Zusätzliche Einwilligung“, eine technische Spezifikation, die Plattformen zur Einwilligungsverwaltung (Consent Management Platform, CMP) implementieren können, um Anzeigentechnologie-Anbieter von Google in Mitteilungen zur Einwilligung der Nutzer in der EU aufzunehmen.
Warum muss ein Publisher die Einwilligung für Zweck 3 (Personalisiertes Anzeigenprofil erstellen) und Zweck 4 (Personalisierte Anzeigen auswählen) einholen, um personalisierte Anzeigen auszuliefern? Welche Konsequenzen hätte es, wenn ein Publisher Anzeigen für einen Nutzer personalisieren, aber keine personalisierten Profile für ihn erstellen möchte?
Aufgrund unserer Auslegung der Anforderungen der DSGVO und der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, verschiedener Richtlinien der Artikel-29-Datenschutzgruppe und unseres eigenen Dialogs mit Datenschutzaufsichtsbehörden sind wir zu dem Ergebnis gekommen, dass eine angemessene rechtliche Grundlage besteht. Weitere Informationen zur Art und zum Umfang der Datenverarbeitung, einschließlich der anwendbaren Rechtsgrundlage, finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Die Einwilligungsanforderungen von Google haben sich im Zusammenhang mit dem TCF nicht geändert. Google-Kunden (z. B. Publisher und Werbetreibende), die Produkte der Werbeplattform von Google verwenden, müssen die Google-Richtlinie zur Einwilligung der Nutzer in der EU einhalten.
Ohne Einwilligung für die Zwecke 3 und 4 kann Google keine personalisierten Anzeigen anbieten. Insbesondere wenn eine Einwilligung lediglich für Zweck 4 und keine Einwilligung für Google für Zweck 3 vorliegt, werden nur nicht personalisierte Anzeigen ausgeliefert. Diese Anforderungen entsprechen der bestehenden Google-Richtlinie zur Einwilligung der Nutzer in der EU, in der Folgendes festgelegt ist:Sie sind verpflichtet, eine rechtswirksame Einwilligung der Endnutzer für folgende Aktivitäten einzuholen:
- Einsatz von Cookies oder anderen Formen der lokalen Datenspeicherung, sofern die Einholung einer Einwilligung hierfür rechtlich vorgeschrieben ist [Zweck 1]
- Erhebung, Weitergabe [Zweck 3] und Nutzung [Zweck 4] personenbezogener Daten zur Personalisierung von Werbeanzeigen
Google Ad Manager-Publisher können in der Benutzeroberfläche festlegen, ob Google nutzerbezogene Besucherdaten verwenden darf, um Kategorien der Nutzerinteressen für die Anzeigenausrichtung zu erstellen. Wenn diese Einstellungen deaktiviert werden, können Publisher und RTB-Käufern (Real-Time-Bidding, Echtzeitgebote) weiterhin personalisierte Anzeigen ausliefern, aber für die Zwecke 3 und 4 müssen Publisher dennoch eine Einwilligung einholen.