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Informationen und Tipps zur DSGVO

Integration von Version 2.0 des IAB TCF für Publisher

IAB hat am 16. Mai 2023 die Version 2.2 des IAB TCF angekündigt. Ab dem 11. Juli 2023 akzeptiert Google als Anbieter TC-Strings mit TCF 2.2. Anfragen mit TCF 2.2-Strings, die vor diesem Datum gesendet wurden, können zu Fehlern führen.
  • TCF 2.1: Wir akzeptieren weiterhin TCF 2.1-Strings, empfehlen CMPs aber, die IAB-Richtlinien zur Implementierung von TCF 2.2 zu beachten.
  • Google-Lösungen zur Einwilligungsverwaltung, die in Ad Manager, AdSense und auf dem AdMob-Tab „Datenschutz und Mitteilungen“ verfügbar sind, sollen ab Anfang November TCF 2.2 für DSGVO-konforme Mitteilungen zur Einwilligung der Nutzer in der EU unterstützen, weil für CMPs die vom IAB gesetzte Frist zur Implementierung am 20. November 2023 endet.

Google ist am Transparency & Consent Framework 2.0 von IAB Europe beteiligt und erfüllt die entsprechenden Spezifikationen und Richtlinien. Sobald das IAB vollständig von TCF 1.1 auf Version 2 umgestellt hat, wird der TC-String bei allen Anzeigenanfragen ausgelesen und weitergegeben. Solange ein Publisher eine für Version 2.0 des IAB TCF registrierte Plattform zur Einwilligungsverwaltung (Consent Management Platform, CMP) implementiert, ändert sich bis dahin nichts an der Anzeigenbereitstellung, es sei denn, der Publisher aktiviert eine Beta-Version (weitere Informationen dazu sind demnächst verfügbar).

Publisher, die sich für Version 2.0 des IAB TCF entschieden haben, sollten einige wichtige Implementierungsdetails beachten.

Zum Integrieren von Version 2.0 des IAB TCF müssen Publisher eine für TCF 2.0 registrierte CMP in ihrer App implementieren. Der Transparency & Consent (TC)-String wird dann auf der CMP erstellt und im lokalen Speicher abgelegt, sodass er von den Google-SDKs verarbeitet werden kann.

Sie müssen das Google Mobile Ads SDK (Version 19.0.0 oder höher für Android, Version 7.60.0 oder höher für iOS) installieren, um die Funktionen von Version 2.0 des IAB TCF in Ihren Apps verwenden zu können.

Wenn Ihnen die Einwilligung für Google für Zweck 1 fehlt (Informationen auf einem Gerät speichern und/oder darauf zugreifen), dürfen Sie das Anzeigen-Tag von Google nicht aufrufen.

Allgemeine Anleitung

Wenn Sie bereits eine für Version 2.0 des IAB TCF registrierte CMP in Ihrer App implementiert haben, wird der TC-String aus der CMP in AdMob automatisch verwendet, ohne dass eine Neukonfiguration erforderlich ist.

Die Anbieterauswahl in der für Version 2.0 des IAB TCF registrierten CMP überschreibt die Auswahl der Anzeigentechnologie-Anbieter in den Steuerelementen zur EU-Nutzereinwilligung. Das gilt auch, wenn Sie in den Steuerelementen zur EU-Nutzereinwilligung festgelegt haben, allen Nutzern im EWR nicht personalisierte Anzeigen zu präsentieren.

Wenn Sie solche Anzeigen in Ihrer Anzeigenanfrage festgelegt haben, berücksichtigen wir sowohl das als auch die im TC-String angegebene Einwilligung und wenden die konservativste Einstellung an.

  • TC-String an Tags übergeben: Über GPT, GPT-Rücksendungs-, AdSense- und Ad Exchange-Tags wird automatisch mit der CMP des IAB kommuniziert, um den TC-String ohne Publisher-Konfiguration an AdMob weiterzuleiten. Im IMA SDK und Mobile Ads SDK wird der TC-String automatisch aus dem lokalen Speicher abgerufen, geparst und berücksichtigt. Bei anderen Tag-Typen müssen Sie die folgenden Signale manuell übergeben: gdpr={0,1} und gdpr_consent={tc string}.
  • TC-String an programmatische Kanäle übergeben: Der TC-String des IAB wird ohne Konfiguration durch den Publisher automatisch an die programmatischen Kanäle von Google übergeben.
  • TC-String an nicht programmatische Creatives übergeben: Überlegen Sie gemeinsam mit Ihrem Creative-Anbieter, ob Sie Ihre Creatives zusätzlich konfigurieren müssen, damit der TC-String darin korrekt verwendet wird. In AdMob werden die TCF-Makros des IAB (DSGVO und DSGVO_CONSENT_XXXX) unterstützt, damit Sie den TC-String bei Bedarf manuell an andere Creative-Anbieter übergeben können. 
  • TC-String an Vermittlungspartner übergeben: Der TC-String des IAB ist im lokalen Speicher des Geräts verfügbar (NSUserDefaults für iOS oder SharedPreferences für Android) und kann dort von allen Vermittlungspartnern abgerufen, geparst und berücksichtigt werden, wenn er über eine Anfrage zur Vermittlungsabfolge aufgerufen wird.

Richtlinien zur Nutzereinwilligung: Personalisierte und nicht personalisierte Anzeigen

Wie im August 2019 mitgeteilt, sollen die Interoperabilitätsrichtlinien von Google die Anforderungen gemäß unseren Richtlinien widerspiegeln, insbesondere die Anforderungen unserer Richtlinie zur EU-Nutzereinwilligung und unserer Richtlinien gegen die Verwendung von Geräte-IDs zur Identifizierung, z. B. in unseren Anforderungen für die Anzeigenbereitstellung durch Drittanbieter. Die Richtlinien von Google gelten weiterhin und sind in einigen Fällen strenger als Version 2.0 des TCF.

Publisher sollten sich die Registrierungseinstellungen für die Anbieter ansehen, mit denen sie unter Berücksichtigung der Spezifikationen von Version 2.0 des TCF zusammenarbeiten möchten. Die folgenden Anforderungen gelten insbesondere, wenn Google ein Anbieter auf der CMP der Publisher ist.

Google liefert personalisierte Anzeigen aus, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind:

  • Der Endnutzer erteilt Google seine Einwilligung für folgende Zwecke:
    • Informationen auf einem Gerät speichern und/oder darauf zugreifen (Zweck 1)
    • Profil für personalisierte Anzeigen erstellen (Zweck 3)
    • Personalisierte Anzeigen auswählen (Zweck 4)
  • Google hat berechtigtes Interesse an Folgendem (oder die Einwilligung, wenn ein Publisher seine CMP so konfiguriert, dass sie eingeholt wird):
    • Grundlegende Anzeigen auswählen (Zweck 2)
    • Anzeigenleistung messen (Zweck 7)
    • Marktforschung zur Generierung von Zielgruppeninformationen (Zweck 9)
    • Produkte entwickeln und verbessern (Zweck 10)

Wenn die Anforderungen an die Einwilligung für personalisierte Anzeigen nicht erfüllt sind, liefert Google nicht personalisierte Anzeigen aus, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Endnutzer erteilt Google seine Einwilligung für folgende Zwecke:
    • Informationen auf einem Gerät speichern und/oder darauf zugreifen (Zweck 1)
  • Google hat berechtigtes Interesse an Folgendem (oder die Einwilligung, wenn ein Publisher seine CMP so konfiguriert, dass sie eingeholt wird):
    • Grundlegende Anzeigen auswählen (Zweck 2)
    • Anzeigenleistung messen (Zweck 7)
    • Marktforschung zur Generierung von Zielgruppeninformationen (Zweck 9)
    • Produkte entwickeln und verbessern (Zweck 10)

Folgende Szenarien werden gemäß den Angaben in der Tabelle unten behandelt:

Beschreibung Funktionsweise der Anzeigenbereitstellung

Die Einwilligung für Google fehlt, um Informationen auf einem Gerät zu speichern und/oder darauf zuzugreifen (Zweck 1)

Gemäß unserer Richtlinie zur EU-Nutzereinwilligung ist eine Einwilligung zur Verwendung von Cookies oder mobilen Kennungen sowohl für personalisierte als auch für nicht personalisierte Anzeigen erforderlich. Für nicht personalisierte Anzeigen ist eine solche Einwilligung noch erforderlich, weil auch bei ihnen weiterhin Cookies zum Bekämpfen von Betrug und Missbrauch sowie für das Frequency Capping und das Erstellen von aggregierten Anzeigenberichten verwendet werden.

Publisher dürfen die Anzeigen-Tags von Google nicht aufrufen.

Wenn im TC-String die Einwilligung für Google für Zweck 1 fehlt, löscht Google die Anzeigenanfrage und es werden keine Anzeigen ausgeliefert.

Globaler und Out-of-Band-Geltungsbereich

Gemäß unserer Richtlinie zur EU-Nutzereinwilligung sind Sie verpflichtet, alle Dritten anzugeben, die infolge Ihrer Verwendung von Google-Produkten personenbezogene Daten von Endnutzern erheben, erhalten oder nutzen können. Weitere Informationen zum Geltungsbereich der rechtlichen Grundlage

Beim globalen Geltungsbereich ist es nicht möglich, jede natürliche oder juristische Person zu identifizieren, deshalb wird er von Google nicht unterstützt. Während der Umstellungsphase, die beginnt, wenn der TC-String bei allen Anzeigenanfragen gelesen und übergeben wird, werden wir nicht personalisierte Anzeigen ausliefern, damit Publisher Anpassungen vornehmen können. Nach Ablauf der dreimonatigen Umstellungsphase wird eine Anzeige nicht mehr ausgeliefert, wenn der TC-String „Out-of-Band“ oder „Globaler Geltungsbereich“ enthält.

Ungültiger TC-String

Der TC-String kann nicht geparst werden, weil beispielsweise einige Felder fehlen.

Während der Umstellungsphase, die beginnt, wenn der TC-String bei allen Anzeigenanfragen gelesen und übergeben wird, werden wir nicht personalisierte Anzeigen ausliefern, damit Publisher Anpassungen vornehmen können. Nach Ablauf der dreimonatigen Umstellungsphase werden wir keine Anzeige mehr ausliefern, wenn der TC-String ungültig ist.

Flexible Registrierung für Anbieter und Einschränkungen für Publisher

Version 2.0 des TCF bietet Publishern die Möglichkeit, unterschiedliche Einschränkungen anzupassen. So können Publisher eigene Einstellungen angeben, die Vorrang gegenüber denen eines Anbieters haben, sofern anwendbar. Publisher können von einem Anbieter nie verlangen, gegen eine rechtliche Grundlage zu verstoßen oder einen Zweck zu verfolgen, der in Konflikt mit der Global Vendor List-Registrierung des Anbieters steht. Die Bezeichnung „Einschränkungen“ bezieht sich in diesem Fall darauf, dass der Rahmen des Möglichen für einen Anbieter nie erweitert, sondern nur eingeschränkt wird.

Publisher sollten sich die Registrierungseinstellungen für die Anbieter ansehen, mit denen sie unter Berücksichtigung der Spezifikationen von Version 2.0 des TCF zusammenarbeiten möchten. Wenn sich ein Anbieter flexibel mit „berechtigtes Interesse“ als rechtliche Standardgrundlage für einen Zweck registriert hat, bei dem Google eine Einwilligung gemäß unseren Interoperabilitätsrichtlinien verlangt, und ein Publisher mit ihm über Google-Produkte zusammenarbeiten möchte, sollte er in den Einschränkungen für Publisher seiner CMP die Einwilligung für diesen Anbieter auswählen.

Google ist flexibel für die TCF-Zwecke 2, 5, 6, 7, 9 und 10 registriert und nutzt standardmäßig berechtigtes Interesse. Wenn ein Publisher seine CMP nicht so konfiguriert, dass Google auf die Einwilligung für diese Zwecke beschränkt ist, nutzt Google das berechtigte Interesse für die Fälle, in denen das über die CMP mit dem Nutzer festgelegt wurde. Google ist für die Zwecke 1, 3 und 4 nicht flexibel registriert; folglich ist für sie immer die Einwilligung erforderlich.

In Funding Choices werden automatisch Einschränkungen für Publisher erstellt, um die Einwilligung für Zweck 3 und 4 auszuwählen, wenn ein Anbieter sich flexibel registriert hat.

Geltungsbereich der rechtlichen Grundlage

In Version 2.0 des IAB TCF werden Publishern Optionen bereitgestellt, um den Geltungsbereich einer rechtlichen Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten auszuwählen, wie unten erläutert. Diese Informationen werden mit dem TC-String übergeben. Gemäß den Google-Richtlinien müssen Publisher entweder einen (a) dienstspezifischen oder einen (b) gruppenspezifischen Geltungsbereich auswählen.

  • Dienstspezifischer Geltungsbereich: Eine rechtliche Grundlage gilt nur für den Dienst, beispielsweise eine Publisher-Website oder App, für die die rechtliche Grundlage geschaffen wurde und verwaltet wird. (ERLAUBT bei Zusammenarbeit mit Google)
  • Gruppenspezifischer Geltungsbereich: Eine rechtliche Grundlage gilt nur für eine vordefinierte Gruppe von Diensten, beispielsweise eine Reihe digitaler Properties von einem oder mehreren Publishern, die CMPs mit dem Gültigkeitsbereich ihrer Gruppe implementieren. Auf jeder davon können Nutzer ihre Cookies in Bezug auf die rechtlichen Grundlagen verwalten, die für die Gruppe in allen Diensten der Gruppe bestehen. Alle digitalen Properties von Komponenten müssen zum Zeitpunkt der Einwilligung offengelegt werden. (ERLAUBT bei Zusammenarbeit mit Google)
  • Globaler Gültigkeitsbereich: Eine rechtliche Grundlage gilt nicht nur für den Dienst, für den die rechtliche Grundlage geschaffen wurde und verwaltet wird, sondern für alle digitalen Properties des Publishers, die CMPs mit einem globalen Gültigkeitsbereich implementieren. Auf jeder davon können Nutzer ihre Cookies in Bezug auf die global bestehenden rechtlichen Grundlagen in sämtlichen digitalen Properties des Publishers verwalten. (NICHT ERLAUBT bei Zusammenarbeit mit Google)
  • Out-of-Band (OOB): Eine rechtliche Grundlage wurde nicht mit dem Framework geschaffen. Sie wird daher in keinen Signalen im Framework widergespiegelt und kann nicht von Nutzern im Framework verwaltet werden. (NICHT ERLAUBT bei Zusammenarbeit mit Google)

Publisher sollten einen dienstspezifischen (oder gruppenspezifischen) Geltungsbereich auswählen, wenn sie mit Google zusammenarbeiten möchten.

Echtzeitgebote und Bidding

Die Logik von Version 2.0 des IAB TCF wird für Gebotsanfragen, Gebotsantworten und Creatives sowie auf Anfragen mit Cookie-Übereinstimmung angewendet.

Wir lassen zu, dass Gebotsanfragen gesendet werden, und aktivieren die Suche nach Cookie-Übereinstimmungen, wenn sich ein Anbieter für personalisierte Anzeigen mit „Einwilligung“ oder, in begrenzten Fällen, mit „Nicht verwendet“ registriert (Zwecke 3 und 4 im TC-String). Für Anbieter, die sich für Zwecke im Zusammenhang mit personalisierten Anzeigen (Zwecke 3 und 4 im TC-String) für „Einwilligung“ registrieren, denen der Nutzer aber keine Einwilligung erteilt hat, gilt Folgendes:

  • Sie erhalten keine Gebotsanfragen.
  • Sie bekommen keine Antwort auf Anfragen mit Cookie-Übereinstimmung.
  • Sie dürfen keine Auktion gewinnen. Creatives von Anbietern, die unsere Richtlinienanforderungen nicht erfüllen, werden von Google blockiert, sodass die entsprechenden Anzeigen nicht bei Auktionen gewinnen oder ausgeliefert werden können.

Außerdem muss der Nutzer Google seine Einwilligung für Zweck 1, 3 und 4 erteilt haben.

Vermittlung

Wenn Sie sich für Version 2.0 des IAB TCF entschieden haben, müssen Sie auch sämtliche Vermittlungspartner in der CMP offenlegen. So kann Google weiterhin Callouts an alle Partner in Ihrer Vermittlungsabfolge richten.

Die TC- und AC-Strings werden ausgewertet, indem sie vor dem Erstellen der Vermittlungsabfolge ausgeliefert werden. Dabei wird ermittelt, ob der Vermittlungspartner in einem der Strings vorhanden ist.

  • Ist dies der Fall und hat der Nutzer seine Einwilligung erteilt oder wurde ein berechtigtes Interesse für mindestens einen Zweck festgestellt, wird der Vermittlungspartner beim Erstellen der Vermittlungsabfolge eingefügt.
  • Wenn der Vermittlungspartner nicht vorhanden ist oder vom Nutzer vollkommen abgelehnt wurde, wird er in der Vermittlungsabfolge nicht aufgerufen.

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