Programmrichtlinien für Ad Manager und Ad Exchange

Richtlinien für Google Ad Manager-Partner

(Ehemals: Richtlinien für das Google DoubleClick Ad Exchange [AdX]-Verkäuferprogramm)

Ihre Nutzung von Google Ad Manager unterliegt den Bedingungen Ihres Google Ad Manager-Vertrags. In Ihrem Vertrag werden möglicherweise die Dienste DFP und AdX genannt, die wir unter dem neuen Produkt Google Ad Manager zusammengefasst haben.

In diesen Partnerrichtlinien sind mit dem Begriff „Website“ auch mobile Apps, eingebettete Videoplayer, Spiele und andere Properties gemeint, für die der Partner Google Ad Manager nutzt. „Einschließlich“ bedeutet „einschließlich, aber nicht beschränkt auf“.

Partner, die Google Ad Manager verwenden, müssen die folgenden Richtlinien einhalten und dafür sorgen, dass Dritte, denen sie über ihr Konto Zugriff auf Google Ad Manager gewähren, die folgenden Richtlinien ebenfalls einhalten:

1. Grundsätzlich geltende Richtlinien

1.1 Programmrichtlinien für Plattformprodukte sowie Maximalwerte und Grenzwerte des Systems

Partner müssen die Programmrichtlinien für Plattformprodukte und die Google-Richtlinien für Publisher einhalten, wenn sie eine Funktion von Google Ad Manager nutzen. Hierzu gehören auch herkömmliche Reservierungen. Neuformulierungen der Programmrichtlinien für Plattformprodukte und der Google-Richtlinien für Publisher in diesen Partnerrichtlinien dienen ausschließlich zur Verdeutlichung. Die Gültigkeit der Programmrichtlinien für Plattformprodukte und der Google-Richtlinien für Publisher wird für Partner dadurch nicht eingeschränkt.

Partner müssen gegebenenfalls außerdem die Maximal- und Grenzwerte des Systems von Google Ad Manager einhalten.

1.2 Datenübertragungen

Weitere Informationen zu Datenübertragungen finden Sie unter Werbe- und Messprodukte: Informationen zu internationalen Datenübertragungen.

1.3 Technischer Support

Bevor eine Supportanfrage an Google gesendet wird, muss der Partner selbst angemessene Anstrengungen unternehmen, um Fehler, Fehlfunktionen oder fehlerhafte Netzwerkverbindungen ohne Eskalierung an Google zu beheben. Im Anschluss kann über die Google Ad Manager-Hilfe oder die von Google angegebenen Anlaufstellen eine schriftliche Anfrage für technischen Support eingereicht werden. Der Partner stellt seinen Nutzern auf eigene Kosten Support bereit. Google kann Partner, die Monetarisierungsprodukte von Google verwenden (wie unten definiert), gelegentlich kontaktieren, um zu besprechen, wie sich die Leistung ihrer Anzeigenblöcke mit diesen Produkten optimieren lässt.

1.4 Betafunktionen

Google Ad Manager enthält unter Umständen Betafunktionen, die der Partner nach eigenem Ermessen aktivieren kann. Bei diesen Funktionen können unerwartete Probleme auftreten und sie werden, soweit gesetzlich zulässig, ohne Mängelgewähr bereitgestellt. Die Nutzung von Betafunktionen erfolgt ausschließlich auf eigenes Risiko des Partners und kann zusätzlichen, von Google festgelegten Anforderungen unterliegen. Google ist nicht verpflichtet, Support für Betafunktionen anzubieten, und kann die Bereitstellung von Betafunktionen jederzeit beenden.

1.5 Anforderungen an das Inventar von Drittanbietern

Der Partner muss entweder das Publisher-Verwaltungstool oder die skalierte Partnerverwaltung (wie in den Abschnitten 1.6 bzw. 2.2 definiert) für Inventar auf einer Website verwenden, a) die nicht dem Partner gehört und von ihm betrieben wird, und b) für die der übergeordnete Partner (wie in den Abschnitten 1.6 bzw. 2.2 definiert) die Dienste zum Verwalten, Vertreten und/oder Verkaufen dieses Inventars verwenden möchte. Die Parteien bestätigen und erklären sich damit einverstanden, dass untergeordnetes Inventar, das von einem übergeordneten Partner (wie im Abschnitt 1.6 definiert) über das Publisher-Verwaltungstool verwaltet oder vertreten wird, nicht von einem übergeordneten Partner (wie im Abschnitt 2.2 definiert) im Rahmen der skalierten Partnerverwaltung verkauft werden darf.

1.6 Richtlinien für das Publisher-Verwaltungstool

Sofern nicht anders angegeben, gelten die in diesem Abschnitt definierten Begriffe nur für Abschnitt 1.5 und diesen Abschnitt 1.6.

In diesem Abschnitt 1.6 ist der Partner ein „übergeordneter Partner“, wenn er das Publisher-Verwaltungstool von Ad Manager nutzt und mit Einwilligung des untergeordneten Partners Zugriff auf bestimmte Konten oder bestimmtes Inventar von anderen Ad Manager-Publishern (jeder dieser Publisher ist ein „untergeordneter Partner“) erhält, um das Konto des untergeordneten Partners zu verwalten oder sein Inventar auf den Websites des besagten untergeordneten Partners über das Publisher-Verwaltungstool zu vertreten („untergeordnetes Inventar“). Um das Publisher-Verwaltungstool nutzen zu können, müssen sowohl der übergeordnete als auch der untergeordnete Partner ein aktives und einwandfreies Ad Manager-Dienstkonto haben und die zugehörigen Richtlinien einhalten. Wenn der Partner ein übergeordneter Partner ist, muss er die zwischen ihm und Google vereinbarten Nutzungsbedingungen des Publisher-Verwaltungstools einhalten.

Zwischen dem übergeordneten und dem untergeordneten Partner muss ein direktes Vertragsverhältnis bestehen, das dem übergeordneten Partner alle erforderlichen Rechte gewährt, um gegebenenfalls über die Dienste auf das Konto des untergeordneten Partners zuzugreifen oder sein Inventar zu vertreten und um im Zusammenhang mit der Vertretung oder Verwaltung des Inventars Umsatz zu erhalten, sofern zutreffend. Der untergeordnete Partner muss der Inhaber aller Websites im untergeordneten Inventar sein, einschließlich der Stammdomain aller Websites und aller Apps, die im untergeordneten Inventar dieses untergeordneten Partners enthalten sind. Der übergeordnete Partner muss gewährleisten, dass die jeweiligen untergeordneten Partner auch die Inhaber ihres gesamten untergeordneten Inventars sind, einschließlich der Stammdomain aller Websites und aller Apps, die im untergeordneten Inventar des untergeordneten Partners enthalten sind. Der übergeordnete und der untergeordnete Partner bestätigen und erklären sich damit einverstanden, dass das untergeordnete Inventar nicht zuvor von Google abgelehnt worden sein darf.

Die Parteien bestätigen und erklären sich damit einverstanden, dass sämtliches untergeordnetes Inventar nur von einem übergeordneten Partner verwaltet, vertreten oder verkauft werden darf. Wenn der Partner ein untergeordneter Partner ist, darf er nicht gleichzeitig ein übergeordneter Partner eines anderen untergeordneten Partners sein oder werden. Google kann die Anzahl der übergeordneten Partner beschränken, die für einen untergeordneten Partner zulässig sind.

Google oder Vertreter von Google dürfen die Beziehung zwischen untergeordnetem und übergeordnetem Partner überprüfen. Der übergeordnete und der untergeordnete Partner bestätigen und erklären sich damit einverstanden, dass das untergeordnete Inventar denselben Richtlinien und Regeln unterliegt wie das übrige Inventar, für das die Dienste (z. B. Monetarisierungsprodukte von Google) genutzt werden, einschließlich Auktionsregeln. Zwischen dem untergeordneten Partner und Google gilt, dass der untergeordnete Partner für alle Richtlinienverstöße im Hinblick auf sein untergeordnetes Inventar verantwortlich ist (das über das Konto des untergeordneten oder übergeordneten Partners verwaltet wird), unabhängig davon, ob der übergeordnete Partner, der untergeordnete Partner oder eine andere Partei den Verstoß verursacht hat. Google behält sich außerdem das Recht vor, infolge solcher Verstöße Maßnahmen gegen den untergeordneten Partner einzuleiten. Zwischen dem übergeordneten Partner und Google gilt, dass der übergeordnete Partner für alle Richtlinienverstöße im Hinblick auf das untergeordnete Inventar verantwortlich ist, das er verwaltet oder vertritt (und das über das Konto des übergeordneten oder untergeordneten Partners verwaltet wird), unabhängig davon, ob der übergeordnete Partner, der untergeordnete Partner oder eine andere Partei den Verstoß verursacht hat. Google behält sich außerdem das Recht vor, infolge solcher Verstöße Maßnahmen gegen den übergeordneten Partner einzuleiten und ihn etwa von der Nutzung des Publisher-Verwaltungstools auszuschließen. Google übernimmt keine Haftung für Ansprüche, die sich daraus oder im Zusammenhang damit ergeben, dass (i) beim übergeordneten oder untergeordneten Partner ein Kontrollwechsel stattgefunden hat oder dass (ii) ein übergeordneter oder untergeordneter Partner Netzwerke, Inventar oder Verträge für Google Ad Manager-Dienste einem Dritten zugewiesen hat. Falls der übergeordnete Partner von der Nutzung des Publisher-Verwaltungstools ausgeschlossen wird, darf er über die Dienste kein untergeordnetes Inventar mehr verwalten oder vertreten. Sofern in den zwischen dem Partner und Google vereinbarten Nutzungsbedingungen des Publisher-Verwaltungstools nicht anders angegeben, haben übergeordnete und untergeordnete Partner keinen Anspruch auf technischen Support durch Google. Das gilt auch für das untergeordnete Inventar.

Videoinventar: Videoinventar (In-Stream-Anzeigenaufrufe über linearen Videocontent oder Onlinespiele) („Videoinventar“), das von einem untergeordneten Partner über einen beliebigen Monetarisierungsdienst von Google bereitgestellt wird, ist nur zulässig, wenn der übergeordnete Partner a) Eigentümer des Videoplayers oder b) Eigentümer des Videocontents ist oder c) exklusive Verkaufsrechte für den Videocontent besitzt. Darüber hinaus müssen der übergeordnete und der untergeordnete Partner dafür sorgen, dass sämtliches Videoinventar in Einklang mit den Ad Manager-Richtlinien für das Publisher-Verwaltungstool steht. Der übergeordnete und der untergeordnete Partner müssen außerdem gewährleisten, dass alle Ziel-Properties mit eingebetteten Videoplayern, die Videoinventar enthalten, diesen Richtlinien für Google Ad Manager-Partner entsprechen.

1.7 Frequency Capping

Die Verwendung von IP-Adressen zur Erzwingung von Frequency Capping ist in Verbindung mit den erweiterten Funktionen von Ad Manager 360 zulässig — ungeachtet der Anforderungen der Richtlinien für Werbeplattformen und der Google-Richtlinien für Publisher.

2. Zusätzliche Richtlinien für die Monetarisierungsprodukte von Google (Preferred Deals, programmatisch garantierte Kampagnen sowie private und offene Auktionen)

Zusätzlich zu den in Abschnitt 1 beschriebenen Richtlinien müssen Partner, die über Monetarisierungsprodukte von Google an Transaktionen teilnehmen, die Richtlinien einhalten, die hier in Abschnitt 2 dargelegt sind. Als „Monetarisierungsprodukte von Google“ gelten Preferred Deals, programmatisch garantierte Kampagnen sowie private und offene Auktionen.

Sollte ein Partner gegen die Bedingungen und/oder Richtlinien anderer Syndikationsprodukte von Google (z. B. AdSense oder AdMob) verstoßen, kann Google die Verwendung der Dienste ohne Vorankündigung für den Partner sperren oder ihm das Nutzungsrecht unmittelbar nach Mitteilung gänzlich entziehen.

2.1 Keine Falschdarstellung

Partner dürfen Käufern keine Fehlinformationen zum Content ihrer Websites geben, durch welche die Käufer bewogen werden, Anzeigen fälschlicherweise auf die Websites auszurichten. Informationen zu Best Practices finden Sie in den Spamrichtlinien für die Google Websuche.

2.2 Richtlinien für die skalierte Partnerverwaltung (SPV)

Am 1. Februar 2022 wurde die skalierte Partnerverwaltung eingestellt und durch das Publisher-Verwaltungstool ersetzt.

Weitere Informationen zum Publisher-Verwaltungstool

Sofern nicht anders angegeben, gelten die in diesem Abschnitt definierten Begriffe nur für Abschnitt 1.5 und diesen Abschnitt 2.2.

Registrierung untergeordneter Partner: In diesem Abschnitt 2.2 ist der Partner ein „übergeordneter Partner“, wenn er Anzeigeninventar über die Monetarisierungsprodukte von Google auf einer Website verkauft, die nicht dem Partner gehört oder von ihm betrieben wird („untergeordnetes Inventar“). Vor dem Verkauf von untergeordnetem Inventar über Monetarisierungsprodukte von Google im Rahmen der SPV muss der übergeordnete Partner das untergeordnete Inventar sowie den Inhaber des untergeordneten Inventars („untergeordneter Partner“) über die SPV korrekt registrieren. Außerdem muss er die Richtlinien der SPV einhalten. Wenn der übergeordnete Partner das untergeordnete Inventar sowie den untergeordneten Partner nicht über die SPV registriert, darf er das untergeordnete Inventar nicht über die Monetarisierungsprodukte von Google monetarisieren.

Zwischen dem übergeordneten Partner und jedem der untergeordneten Partner muss ein direktes Vertragsverhältnis bestehen, das dem übergeordneten Partner alle erforderlichen Rechte gewährt, um das untergeordnete Inventar über die Monetarisierungsprodukte von Google zur Verfügung zu stellen und zu verwalten.

Der übergeordnete Partner muss gewährleisten, dass die jeweiligen untergeordneten Partner Inhaber aller Websites im untergeordneten Inventar sind, das er über die SPV registriert hat, einschließlich der Stammdomain aller Websites und aller Apps, die im untergeordneten Inventar enthalten sind, es sei denn, eine abweichende Regelung wurde ausdrücklich durch Google genehmigt. Das untergeordnete Inventar darf nicht zuvor von Google abgelehnt worden sein. Zur Klarstellung: Werbenetzwerke und Medienvertriebe werden, sofern nicht ausdrücklich von Google gestattet, nicht als untergeordnete Partner registriert, außer im Hinblick auf untergeordnetes Inventar, dessen Inhaber sie sind (was voraussetzt, dass sie – unbeschränkte – Eigentumsrechte an der Stammdomain der Websites und an allen Apps im untergeordneten Inventar haben).

Google oder Vertreter von Google dürfen einen untergeordneten Partner kontaktieren, um dessen Beziehung zum übergeordneten Partner zu überprüfen.

Das untergeordnete Inventar unterliegt denselben Richtlinien und Regeln wie das übrige Inventar der Monetarisierungsprodukte von Google, einschließlich Auktionsregeln. Zur Klarstellung sei erwähnt, dass der übergeordnete Partner für alle Richtlinienverstöße im Hinblick auf sein untergeordnetes Inventar verantwortlich bleibt, unabhängig davon, ob der übergeordnete Partner, der untergeordnete Partner oder eine andere Partei den Verstoß verursacht hat. Google behält sich außerdem das Recht vor, infolge solcher Verstöße Maßnahmen gegen den übergeordneten Partner einzuleiten und ihn etwa von der Nutzung der SPV auszuschließen. Falls der übergeordnete Partner von der Nutzung der SPV ausgeschlossen wird, darf er über die Monetarisierungsprodukte von Google kein untergeordnetes Inventar mehr monetarisieren. Untergeordnete Partner haben keinen Anspruch auf technischen Support durch Google. Dies gilt auch für das untergeordnete Inventar.

Übergeordnete Partner dürfen die Monetarisierungsprodukte von Google nicht nutzen, um untergeordnetes Inventar zu verkaufen, für das sie direkt oder indirekt Umsatzbeteiligungen an ein Rechtssubjekt zahlen oder von ihm erhalten, wenn das Rechtssubjekt andernfalls verhindern würde, dass das Inventar monetarisiert wird.

Videoinventar: Videoinventar (In-Stream-Anzeigenaufrufe über linearen Videocontent oder Onlinespiele), das von einem untergeordneten Partner über die Monetarisierungsprodukte von Google bereitgestellt wird, ist nur zulässig, wenn der übergeordnete Partner a) Eigentümer des Videoplayers oder b) Eigentümer des Videocontents ist oder c) exklusive Verkaufsrechte für den Videocontent besitzt. Darüber hinaus muss der übergeordnete Partner dafür sorgen, dass sämtliches Videoinventar in Einklang mit den vorliegenden Richtlinien zur skalierten Partnerverwaltung steht. Der übergeordnete Partner muss außerdem gewährleisten, dass alle Websites mit eingebetteten Videoplayern, die Videoinventar enthalten („Eingebettete Websites“), diesen Partnerrichtlinien entsprechen.

2.3 Anforderungen an Anzeigenaufrufe

Domaininformationen zu Anzeigeninventar: Der Partner muss in seinen Aufrufen für die Monetarisierungsprodukte von Google korrekte Domaininformationen zur Verfügung stellen. Anzeigenanfragen mit fehlerhaften Domaininformationen werden möglicherweise nicht verarbeitet, sodass eine leere Anzeige ausgeliefert werden könnte. Der Partner darf Aufrufe für die Monetarisierungsprodukte von Google nur über Domains abgeben, die er über die Benutzeroberfläche von Google Ad Manager oder im Rahmen seines Google Ad Manager-Vertrags bei Google registriert hat.

Einschränkungen für die Übergabe und Weiterleitung von Inventar: Sobald der Partner bei einer bestimmten Impression einen Anzeigenaufruf für die Monetarisierungsprodukte von Google gesendet hat, darf er diese Impression nicht mehr an ein anderes System – auch nicht sein eigenes – übergeben, durch das Anzeigenaufrufe dynamisch oder programmgesteuert auf der Grundlage von tatsächlichen oder geschätzten Echtzeit-Preisinformationen zugewiesen werden.

Caching von Anzeigen: Anzeigen, die in mobilen Anwendungen („In-App-Anzeigen“) oder auf Websites für mobile Browser ausgeliefert werden, müssen dynamisch angefragt und – bei Websites, die für Mobilgeräte erstellt wurden – aktualisiert werden, sobald die Seite neu geladen wird.

2.4 Anforderungen an den Anzeigencode

Anzeigencode muss gemäß den folgenden Anforderungen und anderen Anweisungen von Google implementiert werden:

Anzeigen-Placement: Der Anzeigencode darf nicht so implementiert werden, dass a) Anzeigen auf Websites platziert werden, deren Content oder URL die Nutzer aufgrund unzulässiger Verwendung von Logos, Marken oder anderen Markenkennzeichen fälschlicherweise annehmen lässt, dass diese Websites mit Google in Verbindung stehen, oder dass b) Anzeigen auf, in oder neben anderen Google-Produkten oder -Diensten in einer Form platziert werden, die gegen die Richtlinien des jeweiligen Produkts oder Dienstes verstößt.

Außerdem ist es Partnern untersagt, Anzeigen über die Monetarisierungsprodukte von Google auf Seiten auszuliefern, die in Pop-ups oder Pop-unders geladen werden.

In-App-Anzeigen: Partner müssen In-App-Anzeigen entsprechend der aktuellen Version des Google Mobile Ads SDKs („GMA SDK“) implementieren oder eine andere von Google genehmigte Implementierungsmethode verwenden.

Google unterstützt nicht mehr die Vorgängerversionen des GMA SDKs 7.0.0 für Android und iOS. Partner dürfen weder GMA SDK-Quellcode noch unkompilierten GMA SDK-Code an Dritte weitergeben.

Änderungen am Code: Der Anzeigencode darf nicht bearbeitet werden. Ebenso dürfen die standardmäßige Funktionsweise, das Targeting und die Auslieferung von Anzeigen ohne ausdrückliche Genehmigung von Google nicht verändert werden. Partner dürfen beispielsweise keine Informationen ändern oder anpassen, die a) von einem Client an ein Google Ad Manager-Tag oder an einen Anzeigencode oder b) von einem Google Ad Manager-Tag oder einem Anzeigencode an einen Client gesendet werden.

Technische Anforderungen: Partner dürfen weder direkt noch durch einen Dritten a) Klick-Tracking für Anzeigen implementieren oder b) Daten dauerhaft speichern oder im Cache vorhalten, die mit über die Monetarisierungsprodukte von Google ausgelieferten Anzeigen zusammenhängen.

Beispielcode: Bei jedem von Google bereitgestellten Beispielcode handelt es sich um eine experimentelle, nicht unterstützte Betafunktion. Er dient lediglich zum besseren Verständnis und zur Veranschaulichung einer möglichen Lösung.

2.5 Websitecontent

Websites, auf denen mithilfe der Monetarisierungsprodukte von Google Anzeigen ausgeliefert werden, dürfen keinen Content enthalten, der nach den Programmrichtlinien für Plattformprodukte oder den Google-Richtlinien für Publisher verboten ist.

Sie erhalten für Websites, auf denen Anzeigen mit Monetarisierungsprodukten von Google ausgeliefert werden und deren Content den von Google festgelegten Einschränkungen für Publisher unterliegt, wahrscheinlich weniger Werbung als für anderen, nicht eingeschränkten Content. Google Ads-Anzeigen werden auf diesem eingeschränkt zulässigen Content auch weiterhin nicht bereitgestellt. Es werden dort nur Anzeigen von anderen Werbeprodukten oder über Direct Deals zwischen Publishern und Werbetreibenden ausgeliefert.

2.6 Interessenbezogene Werbung

Wenn ein Partner eine Remarketing-Liste („Nutzerliste“) von Google-Cookies für Anzeigenvorgaben verwendet, die mit einem Nutzer verknüpft sind („Nutzer-Cookie“), müssen dabei die Bestimmungen für interessenbezogene Werbung in den Programmrichtlinien für Plattformprodukte und die folgenden Richtlinien eingehalten werden:

Richtlinie für Cookies für Anzeigenvorgaben: Die Verwendung des Nutzer-Cookies über eine Nutzerliste durch Partner unterliegt außerdem der Google-Richtlinie für Cookies für Anzeigenvorgaben.

Transparenz der Nutzerliste: Partner erteilen Google das Recht, allen Nutzern, deren zugeordnete Cookie-ID Teil der Nutzerlisten des Partners ist, a) anzuzeigen, dass sich die zugeordnete Cookie-ID des Nutzers auf mindestens einer Nutzerliste des Partners befindet, und b) die jeweilige Domain oder den Anzeigenamen des Partners anzugeben. Partner erteilen dieses Recht unabhängig davon, ob sie sich dafür entschieden haben, ihr Inventar durch eine anonyme ID zugänglich zu machen oder nicht.

Remarketing von In-App-Anzeigen: Um Remarketing von In-App-Anzeigen mithilfe von Mobilgerätekennungen speziell für Werbung („werbespezifische Gerätekennungen“) zu aktivieren, muss der Partner in seiner Datenschutzerklärung a) offenlegen, dass er werbespezifische Gerätekennungen erhebt und an Dritte weitergibt, sofern der Nutzer das Anzeigen-Tracking für das Gerät nicht deaktiviert hat, und b) darlegen, wie ein Nutzer, der Anzeigen-Tracking deaktiviert hat, eine solche Kennung zurücksetzen kann, damit das Gerät nicht mehr mit Remarketing-Daten verknüpft wird, die vor der Deaktivierung erhoben und weitergegeben wurden.

2.7 Mindesteinnahmen für die Auszahlung

Damit Partner eine Zahlung für die Monetarisierung über Google erhalten, muss ihr Google Ad Manager-Konto am Monatsende ein Mindestguthaben in Höhe von 100 $ (bzw. den entsprechenden Betrag in der Landeswährung) aufweisen. Sollte das Kontoguthaben unter 100 $ liegen, wird es auf den folgenden Monat übertragen.

2.8 Unzulässige Aktivität

Zusätzlich zu den Bestimmungen zu unzulässigen Aktivitäten in den Programmrichtlinien für Plattformprodukte müssen Partner die folgenden Anforderungen erfüllen:

Mehrere Aufrufe: Partnern ist es untersagt, für eine bestimmte Impression mehrere Anzeigenaufrufe für Google Anzeigen zu senden, um dadurch die Anzeigenauktion zu beeinflussen oder zu missbrauchen oder um sich in der Auktion einen unlauteren Vorteil zu verschaffen.

Funktionen der App-Plattform: Partner, die Funktionen der App-Plattform nutzen, sind nicht dazu berechtigt, mögliche Impressionen über ein beliebiges System weiterzugeben (einschließlich des eigenen Systems des Partners), das Anzeigenanfragen basierend auf tatsächlichen, geschätzten oder anderen in Echtzeit erfassten Preisinformationen dynamisch oder programmatisch zuweist. Zu den Funktionen der App-Plattform gehört Open Bidding.

Verhalten von Websites: Partner dürfen über die Monetarisierungsprodukte von Google keine Anzeigen auf Websites und anderen Properties präsentieren, auf denen eine der folgenden Aktivitäten ausgeführt wird: a) Verändern der Nutzereinstellungen oder Einleiten von Downloads ohne das ausdrückliche Einverständnis des Nutzers, b) Weiterleitung von Nutzern auf unerwünschte Websites, c) Anzeigen von Pop-ups oder sonstigen Elementen, die die Websitenavigation beeinträchtigen, oder d) Anzeigen oder Auslösen von Pop-unders.

Besucherquellen: Partnern ist die Monetarisierung mit den Monetarisierungsprodukten von Google auf Websites untersagt, die

  • mit einer Software aufgerufen werden, die Pop-ups auslöst,
  • Nutzer auf unerwünschte Websites weiterleiten oder
  • Einstellungen des Browsers ändern bzw. auf andere Weise die Websitenavigation beeinträchtigen. Zur Verdeutlichung: Dieses Verbot untersagt die Nutzung von Systemen, die ohne das ausdrückliche Einverständnis des Websiteinhabers Overlays anzeigen oder Werbeflächen auf einer bestimmten Website erstellen, einschließlich Symbolleisten.

2.9 Funktion „Sichere Signale“

Bei der Verwendung der Funktion „Sichere Signale“ müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

  • Wenn mithilfe der Funktion Daten über die Systeme von Google an einen vom Publisher ausgewählten Bieter weitergegeben werden, muss der Publisher sicherstellen, dass die Signalerfassung allen aktuell geltenden Gesetzen und Datenschutzanforderungen entspricht. Außerdem darf die Signalerfassung die Anzeigenbereitstellung von Google in keiner Weise beeinflussen.
  • Sichere Signale, die über die Systeme von Google weitergegeben werden, müssen so verschleiert werden, dass sie keinerlei Auswirkungen auf Google haben und nur von dem Käufer interpretiert werden können, den der Publisher ausgewählt hat.

2.10 Videos und Spiele

Anforderungen an Video- und Websitecontent. Videoinventar muss gemäß den Anweisungen von Google implementiert werden. Partner müssen korrekte Metadaten und Beschreibungs‑URLs für jeden Video- und Spielecontent bereitstellen. Bei Videoinventar mit Inhalten, die gemäß Einschränkungen für Videoinventar Inhaltsbeschränkungen unterliegen, werden möglicherweise weniger Anzeigen ausgeliefert als bei anderen, nicht eingeschränkten Inhalten.

Verwenden Partner zur Anzeigenauslieferung über die Monetarisierungsprodukte von Google in Videoinventar das IMA SDK (Interactive Media Ads) von Google, sind sie dafür verantwortlich, dass sowohl der Videocontent als auch die eingebetteten Websites den Anforderungen dieser Partnerrichtlinien an Websitecontent entsprechen. Diese Partner müssen in ihren Datenschutzerklärungen darauf hinweisen, dass Dritte möglicherweise bestimmte Informationen zum Besuch eines Nutzers auf ihrer Website erheben, beispielsweise, ob der Nutzer mit dem Websitecontent interagiert hat.

Auf YouTube gehosteter Content darf nur über das YouTube-Partnerprogramm und nicht über das IMA SDK monetarisiert werden.

2.11 Fixierte Anzeigen

Partner, die Google Ad Manager nutzen, um fixierte Anzeigen zu implementieren, müssen die entsprechenden Richtlinien und Einschränkungen einhalten.

3. Zusätzliche Richtlinien für offene Auktionen

Zusätzlich zu den in Abschnitt 1 und 2 genannten Richtlinien müssen Partner, die an offenen Auktionen teilnehmen, die Richtlinien einhalten, die hier in Abschnitt 3 aufgeführt sind. Hierzu zählen Betreiber von Websites, auf denen Anzeigen über die Vorschau bereitgestellt werden.

3.1 Anzeigen-Placement in offenen Auktionen

Anzeigen, die über eine offene Auktion ausgeliefert werden, dürfen a) nicht auf Erweiterungsschaltflächen oder in Animationen bereitgestellt werden und b) nur mit ausdrücklicher Genehmigung von Google in nicht webbasierte Computeranwendungen integriert bzw. c) in E-Mail-Programmen oder E-Mails wie Newslettern platziert werden und d) unterhalb von oder neben Schaltflächen oder anderen Objekten nicht so platziert werden, dass typische Interaktionen des Nutzers mit der Website oder Anzeige gestört werden.

Partner, die Websites über offene Auktionen monetarisieren, müssen jederzeit gewährleisten, dass In-Page-Anzeigen (in der festgelegten Größe der Anzeigenfläche ausgeliefert), In-App-Anzeigen (in mobilen Apps ausgeliefert) und andere Formate für bezahlte Werbung die Menge an Websitecontent nicht übersteigen.

3.2 In-App-Anzeigen-Placement in offenen Auktionen

In-App-Anzeigen, die über eine offene Auktion ausgeliefert werden, dürfen a) unterhalb von oder neben Schaltflächen oder anderen Objekten nicht so platziert werden, dass sie die typische Interaktion eines Nutzers mit der App oder der Anzeige stören, b) nicht so platziert werden, dass Nutzern die Ansicht des Contents anderweitig erschwert wird, und c) nicht auf einer „Sackgassenseite“ platziert werden, die der Nutzer nicht ohne Antippen der Anzeige verlassen kann und bei der er nicht darauf hingewiesen wird, dass die App beendet wird, wenn er auf die Schaltfläche für die Startseite tippt.

3.3 Einschränkungen für Partner in offenen Auktionen

Partner können Werbetreibende, Käufernetzwerke, Rich Media-Anbieter und Anzeigen blockieren, die Tagging einsetzen, um Remarketing-Listen zu erstellen oder zu nutzen, oder die Cookies basierend auf interessenbezogenen Kategorien verwenden. Diese Einschränkungen können auf Inventarsegmentbasis oder separat auf Kontoebene festgelegt werden. Google gibt zwar keinerlei Garantie bezüglich dieser Einschränkungen, bietet jedoch die Validierung von Websites und Creatives an.

3.4 Videoinventar in offenen Auktionen

Videoinventar in offenen Auktionen – beispielsweise In-Stream-Anzeigeninventar in Onlinespielen – muss entsprechend den Anweisungen von Google implementiert werden. Partner dürfen a) kein Trafficking für monetarisierte Videoplayer mit Anzeigen-Placements für herkömmliche Displayanzeigen wie etwa In-Banner-Anzeigenblöcke ausführen und b) keine Anzeigenbanner und Bilder als Vorlagenhintergründe für Video- und Spielecontent verwenden. Anzeigen müssen so platziert sein, dass Nutzer klar zwischen den Anzeigen und dem Video- und Spielecontent unterscheiden können.

3.5 Google Anzeigen in offenen Auktionen

Wenn Partner auf ihren Websites Google Anzeigen präsentieren möchten, müssen sie zusätzlich die AdSense-Programmrichtlinien einhalten. In diesen Richtlinien werden Partner als „Publisher“ bezeichnet. Wenn Google Anzeigen in einer App ausgeliefert werden, müssen Partner außerdem die AdMob-Programmrichtlinien einhalten.

Letzte Aktualisierung: 23. September 2024

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