FAQ über Ersuchen um Entfernung aus den Suchergebnissen gemäß europäischem Datenschutzrecht

 

Wie geht Google vor?

Privatpersonen oder ihre Vertreter müssen zunächst dieses Webformular ausfüllen. Wir senden eine automatische Antwort an den Absender, mit der wir den Erhalt des Ersuchens bestätigen. Jedes Ersuchen wird als Einzelfall geprüft. Unter Umständen fordern wir beim Absender weitere Informationen an. Wenn wir unsere Entscheidung getroffen haben, wird der Absender per E-Mail darüber informiert. Haben wir uns gegen eine Entfernung entschieden, erhält er per E-Mail eine kurze Erläuterung.

Wer kann ein Entfernungsersuchen einreichen?

Privatpersonen können die Entfernung von Suchergebnissen gemäß der europäischen Datenschutzgesetzgebung beantragen. Wir erlauben außerdem die Antragstellung im Namen Dritter durch Personen, die belegen können, dass sie hierzu bevollmächtigt sind.

Wer entscheidet über Ersuchen um die Löschung von Inhalten aus den Suchergebnislisten?

Die entsprechenden Entscheidungen werden von Mitarbeitern von Google LLC getroffen. Wir haben ein Team aus speziell zu diesem Zweck ausgebildeten Prüfern. Der Hauptsitz des Teams befindet sich in Dublin in Irland. Besonders schwierige und komplexe Fälle werden gezielt an erfahrene Mitarbeiter und Juristen bei Google weitergeleitet. Seit dem 1. November 2015 wurden etwas mehr als 30 % der Ersuchen zur Einholung einer Zweitmeinung eskaliert.

Wie werden die Ersuchen evaluiert?

Unsere Kriterien wurden sorgfältig in Anlehnung an die Richtlinien der Artikel-29-Datenschutzgruppe erarbeitet. Sobald ein Ersuchen über unser Webformular bei uns eingeht, wird es manuell überprüft. Es gibt keine Kategorien von Ersuchen, die automatisch von einem Mitarbeiter oder einer Maschine abgelehnt werden.

Unser Evaluierungsprozess besteht aus vier Schritten:

  1. Enthält das Ersuchen alle für unsere Entscheidung relevanten Informationen?
  2. Hat die Person, die das Ersuchen eingereicht hat, eine Beziehung zu einem europäischen Land wie z. B., dass sie in diesem Land ihren Wohnsitz hat oder dass sie dessen Staatsagehörigkeit besitzt?
  3. Erscheinen die Seiten in den Ergebnissen für Suchen nach dem Namen des Antragstellers oder erscheint der Name des Antragstellers auf den Seiten, die nicht mehr in den Suchergebnissen aufgelistet werden sollen?
  4. Enthält die zu entfernende Seite Informationen, die gemäß den vom Antragsteller eingereichten Informationen unangemessen, nicht oder nicht mehr zutreffend oder überzogen sind? Gibt es ein öffentliches Interesse daran, dass die Informationen, die das Ergebnis einer Suche nach dem Namen des Antragstellers sind, verfügbar bleiben?

Wenn wir ein Ersuchen erhalten, das nicht genügend Informationen enthält, damit wir eine Entscheidung treffen können, holen wir unter Umständen zusätzliche Informationen ein, auf die wir unsere Beurteilung stützen können.

Zur Veranschaulichung des Umfangs der Entfernungsersuchen enthält der vorliegende Transparenzbericht einen Abschnitt mit einer Zusammenfassung aller Ersuchen.

Werden Seiten vollständig aus den Suchergebnissen entfernt?

Nein. Die betreffenden Seiten werden ausschließlich aus den Suchergebnissen entfernt, sofern diese Ergebnisse aus der Suche nach dem Namen einer Person resultieren. Beispiel: Wenn wir einem Ersuchen von Max Mustermann stattgeben, der möchte, dass ein Artikel über seine Reise nach Paris aus der Ergebnisliste entfernt wird, dann sorgen wir dafür, dass dieses Ergebnis bei Suchanfragen zu [max mustermann] nicht erscheint, wohl aber bei einer Suchanfrage wie [reise nach paris] angezeigt werden kann. Wir entfernen URLs aus den Suchergebnissen für alle europäischen Domains der Google Suche (google.fr, google.de, google.es usw.) und verwenden Signale zur Standortbestimmung, um den Zugriff auf die URL in dem Land der Person, die das Ersuchen gestellt hat, zu beschränken.

Beispiel: Angenommen, eine URL wird aufgrund eines Ersuchens von Max Mustermann aus Deutschland aus den Suchergebnissen entfernt. Dann wird die URL den Nutzern in Deutschland bei Suchanfragen, die [max mustermann] beinhalten, in keiner Domain der Google Suche in den Ergebnissen, einschließlich der Domain google.com, angezeigt. Nutzer außerhalb Deutschlands können die URL aber in den Suchergebnissen sehen, wenn sie in einer nichteuropäischen Domain der Google Suche nach [max mustermann] suchen.

Was geschieht, wenn eine Person mit der Entscheidung von Google nicht einverstanden ist?

Wenn wir entscheiden, eine URL nicht aus unseren Suchergebnissen zu entfernen, kann die Person eine Überprüfung unserer Entscheidung durch eine lokale Datenschutzbehörde beantragen.

Teilt Google Websiteinhabern mit, dass Inhalte aus den Suchergebnissen entfernt wurden?

Es gehört zu den Grundsätzen von Google, einen Websiteinhaber zu benachrichtigen, wenn Seiten seiner Website aufgrund eines rechtlichen Ersuchens aus unseren Suchergebnissen entfernt werden. Wir tun dies im Interesse der Transparenz. Damit die Privatsphäre der Personen geschützt bleibt, die Entfernungsersuchen eingereicht haben, übermitteln wir dabei nur die betroffenen URLs, nicht jedoch die Namen der Antragsteller.

Haben Websiteinhaber die Möglichkeit, Ihre Entscheidungen anzufechten?

Websiteinhaber, die über die Google Search Console benachrichtigt werden, dass Seiten nicht mehr in den Suchergebnissen aufgelistet werden, können eine erneute Prüfung einer Entscheidung beantragen.

Gilt die EuGH-Entscheidung auch für andere Google-Suchdienste wie die Bildersuche?

Unser Vorgehen bei der Entfernung aus Suchergebnissen erstreckt sich gegenwärtig auf unsere Dienste mit Suchfunktion, wie die Google Suche, die Bildersuche, die Videosuche und Google News.

In welchen Fällen werden Seiten im Allgemeinen aus den Suchergebnislisten gelöscht?

Bei der Entscheidung, Seiten nicht mehr in den Suchergebnissen aufzulisten, spielen u. a. folgende Faktoren eine maßgebliche Rolle:

  • Eindeutiges Fehlen von öffentlichem Interesse: Dies ist zum Beispiel der Fall bei Aggregator-Websites mit Seiten, die persönliche Kontakt- oder Adressinformationen enthalten, bei Fällen, in denen der Name des Antragstellers nicht mehr auf der Seite erscheint, und bei Seiten, die nicht mehr online sind (404-Fehler).
  • Vertraulichkeit von Informationen: Dies gilt für Seiten mit Inhalten, die sich ausschließlich auf die Gesundheit, sexuelle Orientierung, ethnische Zugehörigkeit, Religion, politische Einstellung oder Gewerkschaftszugehörigkeit einer Person beziehen.
  • Inhalte, die sich auf Minderjährige beziehen: Inhalte, die sich auf Minderjährige oder auf Bagatelldelikte beziehen, die der Antragsteller als Minderjähriger begangen hat.
  • Aufgehobene strafrechtliche Verurteilungen, Entlastungen oder Freisprüche von Straftaten: Entsprechend lokal geltendem Recht in Bezug auf die Rehabilitierung von Straftätern tendieren wir dazu, Inhalte, die sich auf eine aufgehobene strafrechtliche Verurteilung beziehen, Beschuldigungen, die sich vor Gericht als falsch erwiesen haben, oder Inhalte, die sich auf eine Straftat beziehen, von der der Antragsteller freigesprochen wurde, nicht mehr in den Suchergebnissen aufzulisten. Dabei berücksichtigen wir auch das Alter der betreffenden Inhalte sowie die Art der Straftat.

In welchen Fällen werden Seiten im Allgemeinen nicht aus den Suchergebnislisten gelöscht?

Bei der Entscheidung, Seiten nicht aus den Suchergebnislisten zu löschen, spielen folgende Faktoren eine maßgebliche Rolle:

  • Alternative Lösungen: Es gibt eine andere Möglichkeit für den Antragsteller, zu erreichen, dass die betreffende Seite nicht mehr in unseren Suchergebnissen aufgelistet wird. Ein Antragsteller kann beispielsweise die Inhalte auf einer Website veröffentlichen lassen, bei der die Nutzer das Erscheinen der Website-Inhalte in Suchergebnissen verhindern können. Wir weisen die Antragsteller gegebenenfalls auf diese Tools hin.
  • Technische Gründe: Eine unvollständige oder fehlerhafte URL ist ein häufig auftretender technischer Fehler. Wir werden gelegentlich von Antragstellern gebeten, Seiten für eine Suchanfrage nicht mehr aufzulisten, die nicht mit seinem Namen oder dem Namen der Person übereinstimmt, den der Antragsteller nach eigener Aussage vertritt.
  • Doppelte URL derselben Person: Ein Antragsteller reicht mehrere Ersuchen um Löschung derselben Seite für denselben Namen aus der Suchergebnisliste ein.
  • Starkes öffentliches Interesse: Wir können die Entfernung aus der Suchergebnisliste ablehnen, wenn wir feststellen, dass die betreffende Seite Informationen enthält, an denen ein starkes öffentliches Interesse besteht. Die Entscheidung, ob Inhalte im öffentlichen Interesse sind, ist komplex, sodass unter Umständen verschiedene Faktoren berücksichtigt werden müssen, zum Beispiel, ob sich die Inhalte auf das Berufsleben, eine in der Vergangenheit begangene Straftat, ein politisches Amt oder die öffentliche Stellung des Antragstellers beziehen oder ob es sich bei den Inhalten um selbst verfasste Inhalte, amtliche Dokumente oder journalistische Arbeiten handelt.

Gibt es detailliertere Statistiken über die Art dieser Ersuchen und Löschungen?

Seit Oktober 2014 stellen wir in diesem täglich aktualisierten Transparenzbericht Statistiken über den Umfang der Löschung von Inhalten aus den Suchergebnislisten bereit. Zur besseren Veranschaulichung haben wir anonymisierte Beispiele für Entscheidungen, Inhalte nicht mehr in den Suchergebnissen aufzulisten, hinzugefügt. Weitere Daten zu den maßgeblichen Faktoren können Sie hier herunterladen Einen detaillierten Bericht mit Daten von 2014–2017 erhalten Sie hier. Wir suchen weiterhin nach Möglichkeiten, mehr Transparenz im Hinblick auf unsere Löschungsentscheidungen zu bieten, die betrieblich effizient sind und dem vertraulichen und privaten Charakter der Ersuchen gerecht werden.

Warum umfassen einige Diagramme nur Daten bis Januar 2016?

Nach dem Gerichtsurteil im Jahr 2014 zum Entfernen von Daten in Suchergebnissen hat Google einen Prozess entwickelt, mit dem Ersuchen so schnell wie möglich geprüft und bewertet werden können. Da dies ein völlig neuer Prozess war, wussten wir noch nicht, welche Informationen zu den Ersuchen wir letztendlich erfassen und verfolgen würden. Im Laufe der Zeit haben wir unseren Prozess verbessert und die Datenmenge optimiert, die wir zu jedem Ersuchen erfassen. Im Januar 2016 haben wir dann basierend auf unseren bisherigen Erfahrungen einen neuen internen Prozess eingeführt. 

Wie klassifiziert Google die Antragsteller? 

Um Einzelpersonen zu klassifizieren, die Ersuchen um Entfernung aus den Suchergebnissen eingereicht haben, verwenden wir bestimmte Kategorien. So unterscheiden wir beispielsweise, ob es sich bei dem Antragsteller um eine Privatperson, eine minderjährige Person, eine juristische Person oder um eine Person des öffentlichen Lebens handelt. Hierbei greifen wir auf sowohl auf Informationen zurück, die uns von den Antragstellern angegeben wurden, z. B. die Gründe für die Entfernung, als auch auch öffentlich verfügbare Informationen wie die Inhalte unter der URL.

Welche Kategorien von Antragstellern gibt es? 

  • Juristische Person: Der Antragsteller reicht das Ersuchen für ein Unternehmen oder eine Gesellschaft ein.
  • Verstorbene Person: Der Antragsteller reicht das Ersuchen im Namen einer verstorbenen Person ein.
  • Regierungsbeamter: Der Antragsteller ist ein aktuell tätiger oder ehemaliger Staatsbediensteter oder Politiker.
  • Minderjährige Person: Der Antragsteller hat das gesetzlich festgelegte Schutzalter noch nicht erreicht.
  • Person des öffentlichen (nicht staatlichen) Lebens: Der Antragsteller ist international bekannt (z. B. ein berühmter Schauspieler) oder spielt in einer bestimmten Region oder einem bestimmten Gebiet eine bedeutende Rolle im öffentlichen Leben (z. B. ein anerkannter Wissenschaftler).
  • Privatperson: Auf die Person trifft keine der anderen Kategorien zu.

Wie klassifiziert Google den Seiteninhalt?

Mithilfe der Kategorien für die Seiteninhalte klassifizieren wir den Inhalt, der auf den einzelnen Seiten erscheint, für die Ersuchen bezüglich des Rechts auf Vergessenwerden eingereicht wurden. Der Seiteninhalt bezieht sich entweder auf das Berufsleben des Antragstellers, wurde selbst verfasst oder verweist auf kriminelle Aktivitäten. Wir überprüfen den Inhalt unter der angegebenen URL und wählen dann die passende Kategorie aus. 

Welche unterschiedlichen Inhaltskategorien gibt es?

  • Kriminalität: Auf der Seite wird im Zusammenhang mit Straftaten auf den Antragsteller verwiesen. Zum Beispiel kann sich der Inhalt auf die Verurteilung, die Zeugenaussage oder den Opferstatus des Antragstellers beziehen. 
  • Name nicht gefunden: Wir konnten auf der Seite unter der angegebenen URL keinen Verweis auf den Namen des Antragstellers finden. Der Name der Person kann jedoch in der URL angezeigt werden.
  • Zu wenig Informationen: Der Seiteninhalt wurde nicht kategorisiert, da Google zur Bearbeitung des Ersuchens weitere Informationen benötigt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Antragsteller eine unvollständige URL angegeben oder keinen Grund für sein Ersuchen um Entfernung einer URL aus den Suchergebnissen genannt hat.
  • Sonstiges: Der Seiteninhalt kann keiner anderen Inhaltskategorie zugeordnet werden.
  • Personenbezogene Daten: Auf der Seite werden die Privatadresse, der Wohnort oder andere Kontaktdaten des Antragstellers, Bilder und/oder Videos der Einzelperson oder andere Arten nicht sensibler, personenbezogener Daten angegeben.
  • Politisch: Auf der Seite wird Kritik an den politischen Aktivitäten oder Regierungstätigkeiten eines Antragstellers geäußert oder es sind Informationen angegeben, die für den öffentlichen politischen Werdegang, die Grundsätze oder das Profil der Einzelperson relevant sind. 
  • Berufliche Informationen: Auf der Seite sind die Arbeitsadresse, die Kontaktdaten oder allgemeine Informationen über die geschäftlichen Aktivitäten des Antragstellers angegeben.
  • Berufliches Fehlverhalten: Auf der Seite wird auf eine kriminelle Aktivität oder ein Gerichtsverfahren – Straftaten, Freisprüche oder Entlastungen – hingewiesen, speziell in Zusammenhang mit einer beruflichen Position. 
  • Selbst erstellt: Der Antragsteller hat den gesamten Inhalt oder einen Teil des Seiteninhalts selbst erstellt.
  • Sensible personenbezogene Daten: Auf der Seite werden der Gesundheitszustand, die sexuelle Orientierung, die Religionszugehörigkeit, die ethnische Zugehörigkeit oder die politische Neigung des Antragstellers angegeben.

Wie klassifiziert Google Websites? 

Mithilfe der Websitekategorien klassifizieren wir die Website mit der Seite, für die wir ein Ersuchen um Entfernung aus den Suchergebnissen erhalten haben, z. B.  als Nachrichtenwebsite, Website sozialer Medien oder Website einer Behörde. Wir überprüfen den Inhalt auf der für das Entfernen angegebenen Website und wählen dann die passende Kategorie aus. 

Welche unterschiedlichen Websitekategorien gibt es?

  • Verzeichnis: Die Webseite wird auf einer Website gehostet, die als Verzeichnis oder Datenaggregator dient. Zu den erfassten Informationen gehören unter anderem Postanschriften oder Telefonnummern von Unternehmen oder Einzelpersonen.
  • Behörde: Die Seite wird auf einer offiziellen Website einer Behörde, einer Website, die auf staatlliche-, Geschäfts- oder Rechtsdokumente verweist oder diese enthält, oder auf einer Website einer offiziellen Pressestelle einer Behörde gehostet. Hinweis: Öffentlich-rechtliche Medien wie die ARD oder die BBC fallen nicht in diese Kategorie. 
  • Nachrichten: Die Seite wird auf der Website nichtstaatlicher Medien oder einer Boulevardzeitung gehostet. 
  • Sonstiges: Die Seite wird auf einer Website gehostet, die keiner anderen Kategorie zugeordnet werden kann.
  • Soziale Medien: Es handelt sich um ein Kontoprofil, ein Foto, einen Kommentar oder andere Inhalte, die online in sozialen Netzwerken gehostet werden. 

Warum werden einige URLs mit Seiteninhalten der Kategorie „Name nicht gefunden“ als entfernt aufgeführt?

Wenn der Name eines Antragstellers nicht auf der betreffenden Seite erscheint, ergreifen wir unter Umständen bestimmte Maßnahmen, um zu verhindern, dass diese Seite in den Ergebnissen zu Suchanfragen mit dem Namen der jeweiligen Person angezeigt wird.  

Warum wird für einige Monate die Anzahl der angefragten URLs mit "0" angegeben?

Google hat erst Mitte Juni 2014 begonnen, detaillierte Daten auf URL-Ebene zu erfassen.  

Wo finde ich weitere Informationen?

Im Juli 2014 wurde Google eingeladen, seine Umsetzungspraxis mit der Artikel-29-Datenschutzgruppe zu erörtern. Wir haben vorab einen Fragebogen ausgefüllt, in dem wir unsere Vorgehensweise und die Implementierung ausführlich beschreiben. Dieser ist hier veröffentlicht. Das Gerichtsurteil finden Sie hier.
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