Integration von Version 2.0 des IAB-TCF für Käufer

Version 2.0 des Transparency & Consent Framework (TCF) des IAB wird von Google demnächst in Ad Manager, AdMob und AdSense unterstützt. Bei Käufern mit Echtzeitgeboten (Real-Time-Bidding, RTB), einschließlich Authorized Buyers-Nutzern sowie Open Bidding-Netzwerken und -Anzeigenplattformen, wirkt sich diese Integration auf Folgendes aus: Gebotsanfragen empfangen, Auktionen gewinnen und Antworten auf Anfragen für einen Cookie-Abgleich erhalten.

Wen betrifft das?

Diese Integration wirkt sich auf alle Authorized Buyers-Nutzer sowie Open Bidding-Netzwerke und -Anzeigenplattformen aus. Ob sie sich für Version 2.0 des TCF registriert haben, ist dabei irrelevant.

Hintergrund

Wie im August 2019 mitgeteilt, sollen die Interoperabilitätsrichtlinien von Google den Anforderungen der bestehenden Google-Richtlinien Rechnung tragen, insbesondere den Anforderungen unserer Richtlinie zur Einwilligung der Nutzer in der EU und unserer Richtlinien gegen den Einsatz von Fingerprinting zur Identifizierung, z. B. betreffend die Anzeigenbereitstellung durch Drittanbieter. Die Richtlinien von Google gelten weiterhin und sind in einigen Fällen strenger als Version 2.0 des TCF.

Bei der Implementierung von Version 2.0 des IAB-TCF sind komplexe Szenarien möglich. Das ist unter anderem von Folgendem abhängig:

  • Art der Registrierung des Anbieters für Version 2.0 des IAB-TCF
  • Publisher-Einstellungen
  • Nutzereinwilligung

In der folgenden Tabelle sehen Sie, welche Optionen Anbieter haben, wenn sie sich und ihre Zwecke in der Global Vendor List registrieren. Weitere Informationen zu den Zwecken finden Sie im Artikel IAB Transparency and Consent Framework v2.0.

Zweck Registrierungsoptionen für Anbieter (siehe Beispiel unten)
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder darauf zugreifen (Zweck 1)
  • Einwilligung als einzige Rechtsgrundlage
  • Nicht verwendet

Zwecke 2 bis 10
  • Einwilligung als einzige Rechtsgrundlage
  • Berechtigtes Interesse als einzige Rechtsgrundlage
  • Einwilligung oder berechtigtes Interesse als Rechtsgrundlage:
    • Standardeinwilligung
    • Standardmäßiges berechtigtes Interesse
  • Nicht verwendet

Deklaration eines Sonderzwecks
  • Berechtigtes Interesse

Deklaration einer Funktion
Deklaration einer Sonderfunktion 

Flexible Registrierung

Wenn sich ein Anbieter für eine flexible Registrierung und „Einwilligung oder berechtigtes Interesse als Rechtsgrundlage: Standardeinwilligung“ ODER „Einwilligung oder berechtigtes Interesse als Rechtsgrundlage: Standardmäßiges berechtigtes Interesse“ entscheidet, hat der Publisher bei der Zusammenarbeit mit diesem Anbieter folgende Optionen:

  1. Standard übernehmen
  2. Angeben, dass "Einwilligung" erforderlich ist
  3. Angeben, dass "Berechtigtes Interesse" erforderlich ist

Unabhängig davon, wie sich der Anbieter registriert hat und wie der Publisher damit umgeht, verlangt Google von allen Anbietern das Einholen der Einwilligung als einzige Rechtsgrundlage bei Sonderzwecken. Weiter unten wird das ausführlicher erläutert. Dies müssen Sie als Hintergrund beachten, wenn Sie sich den Abschnitt zur Berechtigung für Gebotsantworten durchlesen.

Unbekannte Domains

Google überprüft die Creatives auf Domainebene auf die Zustimmung zu den Richtlinien und zur Einwilligung. Ohne die Domaininformationen kann Google nicht ermitteln, ob die Einwilligung gegeben wurde. Es ist also möglich, dass Creatives mit unbekannten Domains oder mit Anbietern, die nicht auf der Google-Liste der Anbieter von Anzeigentechnologien stehen, im EWR oder Vereinigten Königreich blockiert werden.

Anbieter von Anzeigentechnologien können sich über die Google-Zertifizierung registrieren und Aktualisierungen anfordern. Außerdem lassen sich so bestehende Registrierungen durch weitere Domains und Subdomains ergänzen.

Was ändert sich?

Sobald aufseiten des IAB die Umstellung von TCF Version 1.1 auf Version 2.0 abgeschlossen ist, wird bei Publishern, die Version 2.0 des TCF integriert haben, der TC-String bei allen Anzeigenanfragen gelesen und weitergegeben.  Schon vor der Umstellung können einige Gebotsanfragen den TC-String enthalten, wenn Google und Publisher Betatests mit Version 2.0 des TCF durchführen.  Google nimmt den TC-String der Anzeigenanfrage auf und parst ihn, um zu ermitteln, für welche Anwendungsfälle und Partner die nötige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt. Damit Anbieter, die sich für Version 2.0 des IAB-TCF registrieren, auch nach der Integration Gebotsanfragen erhalten, Auktionen gewinnen und den Cookie-Abgleich nutzen können, müssen sie die Einwilligung einholen oder ein berechtigtes Interesse an den jeweiligen Zwecken haben. Weitere Informationen hierzu finden Sie unten in den Beschreibungen der einzelnen Anwendungsfälle. 

Auch Bieter und Anzeigenplattformen – ob für Version 2.0 des TCF registriert oder nicht – müssen die Präferenzen der Nutzereinwilligung aus dem TC-String aufnehmen, parsen und richtig umsetzen. Nur so lässt sich eine passende Antwort auf die Gebotsanfragen finden und ermitteln, wann der Cookie-Abgleich verwendet werden soll.

Hinweis: Bei Publishern, die Version 2.0 des TCF nicht implementieren, kommt weiterhin die bisherige DSGVO-Lösung zum Einsatz. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Artikel Werbetreibende bei der Einhaltung der DSGVO unterstützen.

Zusammenfassung

Gemäß unserer Richtlinie zur Einwilligung der Nutzer in der EU verlangen wir von Bietern, die Nutzereinwilligung für die Zwecke 1, 3, und 4 einzuholen. Falls ein Anbieter sich für diese Zwecke mit einer flexiblen Rechtsgrundlage registriert hat, muss die Einwilligung eingeholt werden. Für die Zwecke 1, 3 und 4 ist keine andere Rechtsgrundlage zulässig, unabhängig vom Anwendungsfall (Berechtigung für Gebotsanfragen, für Gebotsantworten und für den Cookie-Abgleich oder Anbieterpixel in Creatives) und von der Einwilligung des Nutzers.

Auswirkungen auf die Berechtigung für Gebotsanfragen

Wenn im TC-String angegeben ist, dass der Nutzer zu den Zwecken 1, 3 und 4 keine Einwilligung erteilt hat, und keine Ausnahme vorliegt, übergibt Google keine Gebotsanfrage an Ihren Bieter, unabhängig von Ihrer Registrierung. Das entspricht unserem aktuellen Umgang mit nicht personalisierten Anzeigen für RTB. Weitere Informationen

Damit Bieter, die sich für Version 2.0 des TCF registriert haben, Anzeigenanfragen erhalten, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

Sie müssen Ihre ID der Global Vendor List des IAB über dieses Formular an uns senden, nachdem Sie sich für Version 2.0 des TCF registriert haben.

Käufertyp Kriterien (alle Kriterien in einem Szenario müssen erfüllt sein)
Authorized Buyers-Nutzer, Open Bidding-Netzwerke
  1. Registriert für die Zwecke 1, 3 und 4 mit „Einwilligung“ oder „Flexibel – Standardeinwilligung“ als Rechtsgrundlage
  2. Nutzer erteilte Einwilligung für Zwecke 1, 3 und 4
Open Bidding-Anzeigenplattformen
  1. Registriert für Zweck 1 mit „Einwilligung“ als Rechtsgrundlage
  2. Registriert für Zwecke 3 und 4 mit „Einwilligung“, „Flexibel – Standardeinwilligung“ oder „Nicht verwendet“, aber NICHT „Berechtigtes Interesse“ als Rechtsgrundlage
  3. Nutzer erteilte Einwilligung für Zweck 1 (und Zweck 3 und 4, falls sich die Anzeigenplattform mit „Einwilligung“ oder „Flexibel – Standardeinwilligung“ als Rechtsgrundlage registriert hat)

 Wenn zusätzlich zu den oben genannten Kriterien die folgende Bedingung erfüllt ist, ist ein Käufer nicht berechtigt, Gebotsanfragen zu erhalten:

Käufertyp Bedingung
Authorized Buyers-Nutzer oder Open Bidding-Netzwerke und -Anzeigenplattformen
  1. Registriert für Sonderfunktion 2 (Gerätemerkmale aktiv zu Identifizierungszwecken scannen) UND Nutzer erteilte Einwilligung für Sonderfunktion 2 (siehe Hinweis unten*)

1 Weitere Informationen zu den Zwecken finden Sie im englischsprachigen Artikel IAB Europe Transparency & Consent Framework Policies.

* Hinweis: Wenn sich der Käufer für Sonderfunktion 2 registriert und der Nutzer keine Einwilligung für Sonderfunktion 2 erteilt hat, kann der Käufer trotzdem eine Gebotsanfrage erhalten. Dabei wird vorausgesetzt, dass alle anderen Bedingungen für diese Berechtigung erfüllt sein müssen. Grundlage hierfür ist, dass das aktive Fingerprinting, das gemäß unseren Richtlinien untersagt ist, durch den TC-String nicht autorisiert wird. Eine Ausnahme bildet Sonderzweck 1 – Sicherheit gewährleisten, Betrug verhindern und Fehler beheben.

Auswirkungen auf die in der Gebotsantwort zurückgegebenen Creatives und Anbieterpixel

  • In Ad Manager wird der TC-String aus der Gebotsanfrage nur an die Bieter weitergeleitet, die die oben genannten Kriterien erfüllen und die Nutzereinwilligung eingeholt haben. Abgesehen von dem oben aufgeführten Anwendungsfall „Nicht verwendet“ für Open Bidding-Anzeigenplattformen senden wir keine Gebotsanfrage, wenn die Einwilligung nicht eingeholt wurde.
  • Bei der Ermittlung, welche Anbieter die personenbezogenen Daten eines Nutzers verarbeiten dürfen, müssen Käufer die Entscheidung des Nutzers respektieren, die im TC-String ersichtlich wird. Außerdem müssen sowohl die anwendbaren Google-Richtlinien als auch die TCF-Richtlinie eingehalten werden. Das gilt auch, wenn der Käufer auswählt, welche Creatives er in die Antwort aufnimmt. 
  • Der TC-String muss auf Open Bidding-Anzeigenplattformen an die infrage kommenden Bieter weitergeleitet werden. Außerdem muss hier sichergestellt werden, dass die von diesen Bietern zurückgegebenen Creatives keine Anbieter enthalten, die sich nicht an die Google-Richtlinien und die Integrationsanweisungen für Version 2.0 des TCF halten.

Wir möchten Bieter dabei unterstützen, die Präferenzen der Nutzereinwilligung umzusetzen. Deshalb fügen wir neue Felder in die Gebotsanfragen ein, mit denen der TC-String des IAB übertragen werden kann:

  • User.ext.consent für OpenRTB gemäß IAB-Standard (weitere Informationen unten) 
  • AdSlot.ConsentedProvidersSettings.tcf_consent_string für das Google- oder AdX-Protokoll

Ob die DSGVO gilt, wird von uns auch weiterhin mit den bereits bekannten Feldern angegeben.

Damit ein Creative für die Auslieferung infrage kommt, müssen alle Anbieter folgende Kriterien erfüllen:

  1. Der Anbieter muss sich für mindestens einen Zweck beim IAB registrieren.
  2. Bei den Zwecken 3 und 4 muss der Anbieter die Nutzereinwilligung mit einer der folgenden 4 Methoden einholen:
    Hinweis: Wenn sich Anbieter unter "Nicht verwendet" für die Zwecke 3 und 4 registrieren, müssen sie für diese Zwecke keine Einwilligung einholen.
    1. Der Anbieter hat sich unter "Einwilligung" für den entsprechenden Zweck registriert UND der Nutzer hat die Einwilligung erteilt;
    2. ODER der Anbieter hat sich unter "Flexibel – Standardeinwilligung" für den entsprechenden Zweck registriert UND der Publisher hat den Standard übernommen UND der Nutzer hat die Einwilligung erteilt;
    3. ODER der Anbieter hat sich unter „Flexibel – Standardeinwilligung“ für den entsprechenden Zweck registriert UND der Publisher hat angegeben, dass die Einwilligung erforderlich ist, UND der Nutzer hat die Einwilligung erteilt;
    4. ODER der Anbieter hat sich unter „Flexibel – standardmäßiges berechtigtes Interesse“ für den entsprechenden Zweck registriert UND der Publisher hat angegeben, dass die Einwilligung erforderlich ist, UND der Nutzer hat die Einwilligung erteilt.

Hinweis: Wenn sich der Anbieter für Gerätemerkmale aktiv zu Identifizierungszwecken scannen (Sonderfunktion 2) registriert hat, kommen seine Creatives NUR für die Auslieferung infrage, wenn der Nutzer Sonderfunktion 2 NICHT aktiviert hat.

Ein Kulanzzeitraum von 90 Tagen gilt, wenn ein Nutzer die Sonderfunktion 2 aktiviert hat und der Publisher mit Anbietern arbeitet, die für die Sonderfunktion 2 registriert sind.

Wenn der TC-String während des Kulanzzeitraums angibt, dass der Nutzer die Sonderfunktion 2 aktiviert hat, arbeitet Google mit allen Anbietern, unabhängig davon, ob ein einzelner Anbieter für die Sonderfunktion 2 registriert ist oder nicht.

Auswirkungen auf die Berechtigung für den Cookie-Abgleich

Google unterstützt sowohl in eingehenden als auch in ausgehenden Anfragen zur Cookie-Synchronisierung die Parameter &gdpr und &gdpr_consent, um die Einwilligungsinformationen von Version 2.0 des TCF weiterzugeben. Diese Parameter sind optional.

Enthält eine Anfrage zum Cookie-Abgleich die Parameter &gdpr und &gdpr_consent, synchronisiert Google die Cookies mit der Anfrage des Drittanbieters. Dazu müssen folgende Kriterien erfüllt sein

  • Google hat die Nutzereinwilligung für Folgendes:
    • Informationen auf einem Gerät speichern und/oder darauf zugreifen (Zweck 1)
    • Personalisiertes Anzeigenprofil erstellen (Zweck 3) 
    • Personalisierte Anzeigen auswählen (Zweck 4)
  • Google hat berechtigtes Interesse an Folgendem:
    • Grundlegende Anzeigen auswählen (Zweck 2)
    • Anzeigenleistung messen (Zweck 7)
    • Produkte entwickeln und verbessern (Zweck 10)
  • Der Anbieter muss sich unter "Einwilligung" für Zweck 1 registrieren UND der Nutzer muss dem Anbieter seine Einwilligung erteilt haben.
  • Bei den Zwecken 3 und 4 muss der Anbieter die Nutzereinwilligung mit einer der folgenden 4 Methoden einholen:
    • Der Anbieter hat sich unter "Einwilligung" für den entsprechenden Zweck registriert UND der Nutzer hat die Einwilligung erteilt;
    • ODER der Anbieter hat sich unter "Standardeinwilligung" für den entsprechenden Zweck registriert UND der Publisher hat den Standard übernommen UND der Nutzer hat die Einwilligung erteilt;
    • ODER der Anbieter hat sich unter "Standardeinwilligung" für den entsprechenden Zweck registriert UND der Publisher hat angegeben, dass die Einwilligung erforderlich ist, UND der Nutzer hat die Einwilligung erteilt;
    • ODER der Anbieter hat sich unter "Standardmäßiges berechtigtes Interesse" für den entsprechenden Zweck registriert UND der Publisher hat angegeben, dass die Einwilligung erforderlich ist, UND der Nutzer hat die Einwilligung erteilt.
      Hinweis: Wenn sich Anbieter unter "Nicht verwendet" für die Zwecke 3 und 4 registrieren, müssen sie für diese Zwecke keine Einwilligung einholen.

Neben den oben aufgeführten Kriterien ist ein Anbieter nicht zum Cookie-Abgleich berechtigt, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:

  1. Der Anbieter hat sich nur unter "Berechtigtes Interesse" für Zweck 3 registriert.
  2. Der Anbieter hat sich nur unter "Berechtigtes Interesse" für Zweck 4 registriert.
  3. Der Nutzer hat dem Anbieter die Einwilligung für Gerätemerkmale aktiv zu Identifizierungszwecken scannen (Sonderfunktion 2) gegeben UND der Anbieter hat sich für Sonderfunktion 2 (siehe Hinweis unten*) registriert.

* Hinweis: Wenn sich der Anbieter für Gerätemerkmale aktiv zu Identifizierungszwecken scannen (Sonderfunktion 2) REGISTRIERT hat, kommen seine Creatives NUR für einen Cookie-Abgleich infrage, wenn der Nutzer KEINE Einwilligung für Sonderfunktion 2 erteilt hat.

Wie wird der TC-String übergeben?

In der Gebotsanfrage

  • OpenRTB: Wir fügen der Gebotsanfrage das neue Feld User.ext.consent hinzu, in dem der TC-String steht. Damit halten wir uns an die Empfehlung und den Standard des IAB. Das Feld Regs.ext.gdpr wird weiterhin gefüllt, damit ersichtlich ist, ob die DSGVO für die Anfrage gilt.
  • Google-Protokoll: Hier steht der TC-String im Feld AdSlot.ConsentedProvidersSettings.tcf_consent_string. Das Feld regs_gdpr wird weiterhin gefüllt, damit ersichtlich ist, ob die DSGVO für die Anfrage gilt.

In der URL für den Cookie-Abgleich

Wenn Sie die Suche nach Cookie-Übereinstimmungen nutzen möchten, können Sie die Parameter &gdpr und &gdpr_consent in die jeweilige Anfrage (wenn Sie die Suche initiieren) oder Antwort (wenn Google das tut) einfügen und den TC-String für &gdpr_consent angeben.   

Google parst den String und ermittelt so, ob der Nutzer die nötige Einwilligung erteilt hat. Die Antwort wird dann entsprechend angepasst.

Modus für zusätzliche Einwilligung

Google hat vorübergehend eine technische Spezifikation definiert (den Modus für zusätzliche Einwilligungen), die parallel mit dem TCF, Version 2.0, des IAB Europe eingesetzt werden kann. Das ist eine Übergangslösung für Anbieter, die noch nicht in der Global Vendor List (GVL) des IAB Europe registriert sind. Dank der Spezifikation können Publisher, Plattformen zur Verwaltung von Einwilligungen (Consent Management Platforms, CMP) sowie Partner – neben der Implementierung von Version 2.0 des TCF – weitere Einwilligungen für Unternehmen einholen und übernehmen, die bisher noch nicht für die GVL des IAB Europe registriert, aber auf der Liste der Anzeigentechnologie-Anbieter von Google zu finden sind.

Wenn ein Publisher Version 2.0 des TCF implementiert hat und die Nutzereinwilligung für zusätzliche Anbieter einholen möchte, die nicht in der GVL des IAB für Version 2.0 des TCF registriert sind, geschieht Folgendes:

  • Der TC-String wird wie oben beschrieben gesendet.
  • Die IDs der zusätzlichen Anbieter, die nicht für das TCF registriert sind, werden in einer Erweiterung von Version 2.0 mit den bestehenden Feldern übermittelt: 
    • User.ext.ConsentedProvidersSettings.consented_providers bei OpenRTB  AdSlot.ConsentedProvidersSettings.consented_providers beim Google- oder AdX-Protokoll 
  • Das Feld „consented_providers“ enthält nur die zusätzlichen Anbieter, die sich nicht für das TCF registriert haben, sowie die TCF-konformen Anzeigentechnologie-Anbieter aus dem TC-String, falls vorhanden.

Hinweis: Google überträgt die Anbieter, für die die Einwilligung erteilt wurde, in den folgenden zwei Fällen mit dem Feld „consented_providers“:

  1. Bei Publishern, die Version 2.0 des TCF nicht implementieren, kommt weiterhin die bisherige DSGVO-Lösung zum Einsatz. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Artikel Werbetreibende bei der Einhaltung der DSGVO unterstützen.
  2. Bei Publishern, die Version 2.0 des TCF implementiert und die Einwilligung für zusätzliche Anbieter eingeholt haben, die sich nicht für das TCF registriert haben. Eine Beschreibung hierzu finden Sie oben im Abschnitt "Modus für zusätzliche Einwilligung".

Weitere Informationen erhalten Sie unter Technische Google-Spezifikation „Zusätzliche Einwilligung“

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