Richtlinienanforderungen für Google Analytics-Werbefunktionen

Die Informationen in diesem Artikel treffen auf Google Analytics 4 und Universal Analytics zu.

Die Google Analytics-Werbefunktionen umfassen folgende Funktionen in Analytics, die in Standardimplementierungen nicht verfügbar sind:

  • Remarketing mit Google Analytics
  • Berichte zu Impressionen im Google Displaynetzwerk
  • Google Analytics-Berichte zur Leistung nach demografischen Merkmalen und Interessen
  • Integrierte Dienste, für die in Google Analytics Daten zu Werbezwecken erhoben werden. Dazu gehört auch die Datenerhebung mithilfe von Cookies für Anzeigenvorgaben und über Kennungen.

Wenn Sie die Werbefunktionen aktivieren, können in Google Analytics neben den Daten, die bei der Standardimplementierung von Google Analytics erhoben werden, zusätzlich Daten über Google-Cookies für Anzeigenvorgaben und Kennungen erhoben werden. Diese Richtlinie muss eingehalten werden, wenn Sie Google Analytics-Werbefunktionen verwenden, unabhängig davon, wie Sie Daten an Google Analytics senden (z. B. über den Google Analytics-Tracking-Code, das Google Analytics SDK oder das Measurement Protocol).

Wenn Sie die Google Analytics-Werbefunktionen nutzen, sind Sie alleiniger Verantwortlicher unter allen anwendbaren Datenschutzgesetzen.

Daher dürfen Sie Nutzer nicht identifizieren oder personenidentifizierbare Informationen mit anderen Daten zusammenführen, die über Google-Werbeprodukte oder -funktionen erhoben wurden, es sei denn, Sie haben vorab ausführlich und gut sichtbar auf diese Zusammenführung hingewiesen, vorher die ausdrückliche Einwilligung des Nutzers (Opt-in) eingeholt und verwenden eine Google Analytics-Funktion, die eigens dafür vorgesehen ist. Ungeachtet der Einwilligung der Nutzer dürfen Sie nicht versuchen, Daten aufzuschlüsseln, die Google in aggregierter Form in Berichten zur Verfügung stellt.

Weitere Informationen zu personenidentifizierbaren Informationen in Verträgen und Richtlinien von Google

Wenn Sie Google Analytics-Werbefunktionen aktiviert haben, müssen Ihre Besucher entsprechend informiert werden. Ergänzen Sie hierzu Ihre Datenschutzerklärung um folgende Informationen:

  • Die von Ihnen implementierten Google Analytics-Werbefunktionen
  • Die Art und Weise, in der Erstanbieter-Cookies (z. B. das Google Analytics-Cookie) oder andere Erstanbieter-Kennungen sowie Drittanbieter-Cookies (z. B. das Google-Cookie für Anzeigenvorgaben) oder andere Drittanbieter-Kennungen von Ihnen und von Drittanbietern eingesetzt werden
  • Die Methode zur Deaktivierung der Google Analytics-Werbefunktionen, beispielsweise über die Einstellungen für Werbung, die Einstellungen für Werbung für mobile Apps oder andere Optionen wie die NAI-Verbraucherdeaktivierung

Darüber hinaus sollten Sie Nutzer auf die aktuell verfügbaren Optionen zur Deaktivierung von Google Analytics im Web hinweisen.

Richtlinie zur Einwilligung der Nutzer in der EU

Wenn Sie Google Analytics-Werbefunktionen verwenden, müssen Sie auch die Richtlinie zur Einwilligung der Nutzer in der EU einhalten.

Richtlinie zur Einwilligung der Nutzer in Japan

Wenn Sie im Zusammenhang mit Ihrer Nutzung von Google Analytics nicht personenidentifizierbare Informationen zu Nutzern in Japan erheben, dürfen Sie diese nicht mit personenidentifizierbaren Informationen zusammenführen, es sei denn, Sie haben zuvor alle gesetzlich vorgeschriebenen Nutzereinwilligungen eingeholt und Google über die Fehlerbehebung für Datenschutzerklärungen bei Google Ads genaue und vollständige Informationen zur Datenverarbeitung zur Verfügung gestellt.

Interessenbezogene Werbung

Wenn Sie interessenbezogene Werbung einschließlich Remarketing mit Google Analytics in Verbindung mit anderen Google-Diensten aktiviert haben, müssen Sie die für diese Google-Dienste geltenden Richtlinien einhalten. Dazu zählen beispielsweise die Google Ads-Werberichtlinien für personalisierte Anzeigen, die Einschränkungen für sensible Kategorien sowie die Programmrichtlinien für Plattformprodukte. Wenn Sie mithilfe von Google Analytics vertrauliche Informationen zu Ihren Besuchern erfassen (wie in den Google Ads-Einschränkungen für sensible Kategorien beschrieben), dürfen Sie Google Analytics nicht dazu verwenden, um Daten für interessenbezogene Werbung zu erheben. Sie können interessenbezogene Werbung über die erweiterte Einstellung für personalisierte Werbung deaktivieren.

Da die Gesetze in den einzelnen Ländern und Regionen unterschiedlich sind und Google Analytics auf vielfältige Weise verwendet werden kann, ist Google nicht in der Lage, Ihnen eine genaue Formulierung für Ihre Datenschutzerklärung zur Verfügung zu stellen. Nur Sie kennen die Besonderheiten und spezifischen Anforderungen Ihres Unternehmens und nur Sie selbst können die Datenschutzerklärung entsprechend verfassen.

Diese Richtlinie wurde zuletzt am 27. April 2022 aktualisiert.

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