Aktualisierung der Richtlinie "Andere eingeschränkt zulässige Unternehmen" (August 2018)

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Wie wir bereits angekündigt haben, müssen zertifizierte Wiederverkäufer von Veranstaltungstickets künftig zusätzlich zum Preis auch den Nennbetrag der Tickets angeben (in derselben Währung). 

Bevor diese Neuerung in Kraft tritt, veröffentlicht Google eine entsprechende Ankündigung. In der Zwischenzeit finden Sie hier Einzelheiten zur neuen Regelung: 

  • Der Nennbetrag eines Tickets ist der Preis, für den es ursprünglich verkauft wurde. Servicegebühren, die eventuell zusätzlich bezahlt wurden, sind dabei nicht inbegriffen. Die Werbetreibenden können die von den Verkäufern angegebenen Nennbeträge für Tickets verwenden. 
  • Falls der Wiederverkäufer den Nennbetrag eines Tickets nicht kennt und er diesen auch nicht ermitteln kann, darf er einen bestmöglichen Schätzwert angeben. Nutzer müssen jedoch darüber informiert werden, dass es sich dabei um eine Schätzung handelt. Wenn Sie beispielsweise als Wiederverkäufer ein Ticket anbieten, das kostenlos bereitgestellt wurde (als Geschenk im Wert von 0 € bzw. der entsprechende Betrag in einer anderen Währung), muss der Käufer darauf hingewiesen werden, dass der geschätzte Nennbetrag des Tickets bei 0 € liegt.
  • Der Nennbetrag muss beim Zahlungsvorgang in der Aufschlüsselung von Steuern und Gebühren angegeben sein. Die Schrift, in der der Nennbetrag hier angezeigt wird, muss mindestens genauso groß sein wie beim übrigen Text des Zahlungsvorgangs. 

(Veröffentlicht im August 2018) 

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