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Gemäß der im Juli eingeführten Richtlinie zu Remarketing-Listen für Suchnetzwerk-Anzeigen (RLSA) dürfen für RLSA keine Daten von Drittanbietern verwendet werden. Außerdem regelt die Richtlinie, in welchen Fällen Werbetreibende solche Remarketing-Listen weitergeben bzw. gemeinsam nutzen dürfen. Sie betrifft ausschließlich Werbetreibende, die RLSA verwenden, und ergänzt die Richtlinie zur interessen- und standortbezogenen Werbung. Wenn Sie im Auftrag von Kunden Kampagnen verwalten, bei denen RLSA verwendet werden, gelten für Sie außerdem die Anforderungen der Google-Richtlinie für Drittanbieter. Die Änderung betrifft alle Länder.
Veröffentlicht im Juli 2015