Marken

Google stellt übersetzte Versionen der Hilfeartikel zur Verfügung. Die Übersetzungen dürfen den Inhalt unserer Richtlinien jedoch nicht verändern. Die englischsprachigen Seiten sind die offiziellen Versionen. Wir verwenden sie, um unsere Richtlinien durchzusetzen. Wenn Sie diesen Artikel in einer anderen Sprache lesen möchten, wählen Sie sie einfach im Drop-down-Menü unten auf der Seite aus.

Nutzer von Display & Video 360 müssen diese Google Ads-Richtlinie befolgen. Weitere Einschränkungen finden Sie in der Display & Video 360-Hilfe.

Google befolgt die Markengesetzgebung der jeweiligen Länder und verlangt, dass durch Google Ads-Anzeigen keine Markenrechte Dritter verletzt werden. Wir sind uns darüber im Klaren, dass in bestimmten Fällen die Verwendung von Marken durch Dritte zulässig sein kann, z. B. wenn Reseller bei der Beschreibung von Produkten markenrechtlich geschützte Begriffe verwenden.

Reicht ein Markeninhaber bei Google eine Beschwerde bezüglich der Verwendung seiner Marke ein, setzt Google unter Umständen bestimmte Einschränkungen bei der Verwendung dieser Marke durch. 

Wenn Sie als Markeninhaber Bedenken im Hinblick auf die Verwendung Ihrer Marke haben, lesen Sie bitte die vorliegende Richtlinie und die Seite Hilfe für Markeninhaber, um sich darüber zu informieren, wie Sie eine Beschwerde einreichen.

Wenn Sie als Werbetreibender Fragen dazu haben, welche Konsequenzen sich durch diese Richtlinie möglicherweise für Ihre Anzeigen ergeben, lesen Sie die Seite Hilfe für Werbetreibende in Bezug auf Marken.

Marken in Suchanzeigen

Die folgenden Richtlinien gelten für Textanzeigen, die im Google Suchnetzwerk oder als Reaktion auf eine Suchanfrage im Displaynetzwerk ausgeliefert werden. Die Anwendung wird erzwungen, wenn ein Markeninhaber eine gültige Beschwerde bei Google einreicht.

Marken im Anzeigentext

Bei Beschwerden von Markeninhabern können wir die Verwendung von Marken im Anzeigentext einschränken.

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Reseller, Informationswebsites und autorisierte Werbetreibende Marken verwenden, für die ansonsten Einschränkungen gelten würden.

Richtlinie zu Reseller- und Informationswebsites

In Anzeigen darf die Marke unter diesen Voraussetzungen im Anzeigentext verwendet werden:

Reseller: Die Landingpage der Anzeige ist in erster Linie auf den Verkauf bzw. die Förderung des Verkaufs von Produkten oder Dienstleistungen, Komponenten und Ersatzteilen der Marke oder damit kompatiblen Produkten bzw. Dienstleistungen ausgerichtet. Die Landingpage muss eine klare Möglichkeit zum Kauf der Produkte bzw. Dienstleistungen bieten und kommerzielle Informationen dazu enthalten, z. B. Preis- oder Entgeltangaben.

Informationswebsites: Die Landingpage der Anzeige dient in erster Linie dazu, aussagekräftige Informationen zu Produkten oder Dienstleistungen der Marke bereitzustellen.

Folgendes ist nach der Richtlinie zu Reseller- und Informationswebsites nicht zulässig:

  • In der Anzeige wird zu Zwecken des Wettbewerbs Bezug auf die Marke genommen.
  • Auf der Landingpage der Anzeige muss der Nutzer umfangreiche Informationen eingeben, bevor kommerzielle Informationen zur Verfügung gestellt werden.
  • Aus der Anzeige wird nicht deutlich, ob der Werbetreibende als Reseller auftritt oder ob es sich um eine Informationswebsite handelt.

Autorisierte Werbetreibende

Werbetreibende dürfen die Marke im Anzeigentext verwenden, wenn sie der Markeninhaber dazu autorisiert hat. Informationen dazu, wie Sie als Markeninhaber einen Werbetreibenden autorisieren, finden Sie auf der Seite Hilfe für Markeninhaber. Und auf der Seite Hilfe für Werbetreibende in Bezug auf Marken wird beschrieben, wie Sie als Werbetreibender die Autorisierung beantragen.

Begriff wird ohne Bezug zur Marke verwendet

Bei den folgenden Arten von Anzeigen darf ein markenrechtlich geschützter Begriff im Anzeigentext verwendet werden:

  • Anzeigen, in denen der Begriff beschreibend in seinem gewöhnlichen Sinn und nicht in Bezug auf die Marke verwendet wird
  • Anzeigen, die sich auf Waren oder Dienstleistungen beziehen, die nicht der Marke entsprechen

Anzeigenassets und andere Anzeigenformate

Bei bestimmten Anzeigenassets und -formaten darf im Anzeigentext der Markenname enthalten sein. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass auf die Marke Bezug genommen wird, um zusätzliche Informationen zu den beworbenen Produkten oder Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen.

Marken als Keywords

Die Verwendung von Marken als Keywords wird nicht untersucht oder eingeschränkt.

Richtlinie zu Marken in der EU und EFTA

Für Kampagnen mit Ausrichtung auf die Europäische Union und die EFTA-Länder gilt die Richtlinie für Marken im Anzeigentext und in Keywords. Bei begründeten Beschwerden in diesen Ländern führen wir eine begrenzte Prüfung daraufhin durch, ob die Kombination von Keywords und Anzeigen, die markenrechtlich geschützte Begriffe enthalten, irreführend im Hinblick auf die Herkunft der beworbenen Waren oder Dienstleistungen ist. Wenn wir zu dem Ergebnis kommen, dass dies der Fall ist, wird die entsprechende Anzeige abgelehnt.

Für die folgenden Arten von Anzeigen kann bei der Ausrichtung auf EU- und EFTA-Länder unter Umständen eine Marke als Keyword verwendet werden, vorausgesetzt, die Kombination von Keyword und Anzeige ist nicht irreführend. Hier einige Beispiele:

  • Anzeigen, in denen ein Begriff beschreibend oder allgemein und nicht in Bezug auf die Marke verwendet wird
  • Anzeigen für konkurrierende Produkte oder Dienstleistungen
  • Anzeigen für den Verkauf von Produkten, Dienstleistungen und Ersatzteilen der Marke oder damit kompatiblen Produkten oder Dienstleistungen
  • Anzeigen für Websites mit nützlichen Detailinformationen über Produkte oder Dienstleistungen der Marke
  • Nur für bestimmte Anzeigen-Assets und -formate: Anzeigen, in denen auf die Marke Bezug genommen wird, um zusätzliche Informationen zu den beworbenen Produkten oder Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen

Marken in angezeigten URLs

Bei Beschwerden von Markeninhabern können wir die Verwendung von Marken in den Subdomains von angezeigten URLs einschränken. Second-Level-Domains oder Post-Domain-Pfade von angezeigten URLs werden von uns nicht auf verwendete Markennamen überprüft oder eingeschränkt.

Marken in Unternehmens-Assets

Bei Beschwerden von Markeninhabern können wir die Verwendung von Marken in Unternehmens-Assets wie Name des Unternehmens und Firmenlogo einschränken. 

Marken in anderen Arten von Anzeigen

Bei Beschwerden von Markeninhabern kann Google bestimmte Anzeigen im Google-Werbenetzwerk entfernen.

Marken in Offenlegungen in Anzeigen

Bei einer Beschwerde können wir unterbinden, dass in dem Feld "Name des Werbetreibenden" in Offenlegungen in Anzeigen die Marke erscheint, und stattdessen den Namen aus dem Zahlungsprofil des Werbetreibenden verwenden. Dies gilt auch für Offenlegungen mit der Bezeichnung "Über den Werbetreibenden".
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