Aktualisierung der Richtlinie „Rechtliche Erfordernisse“ (Februar 2021)

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Ab dem 28. Februar 2021 aktualisiert Google die Richtlinie Rechtliche Erfordernisse, um auf die Anforderungen der Richtlinie zu audiovisuellen Mediendiensten (Audiovisual Media Services Directive, AVMSD) in der EU und dem Vereinigten Königreich aufmerksam zu machen. Werbetreibende werden angehalten, die örtlichen Gesetze zu befolgen.

Wenn Werbetreibende also Anzeigen auf die Europäische Union und das Vereinigte Königreich ausgerichtet haben, müssen sie die Anforderungen der AVMSD für das jeweilige Zielland erfüllen. Unten finden Sie als Referenz Artikel 9, Absatz 1 der Richtlinie.

Dabei handelt es sich nicht um eine vollständige Liste aller rechtlichen Erfordernisse in den einzelnen Ländern. Werbetreibende sind vielmehr verpflichtet, sich über die örtlichen Gesetze zu informieren und sie einzuhalten. Das gilt sowohl für die Gesetze der Länder, in denen Ihr Unternehmen tätig ist, als auch für die, auf die Ihre Anzeigen ausgerichtet sind.

Artikel 9

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die von den ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt wird, folgenden Anforderungen genügt:
(a) audiovisuelle kommerzielle Kommunikation muss leicht als solche zu erkennen sein. Schleichwerbung in der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation ist verboten;
(b) in der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation dürfen keine Techniken der unterschwelligen Beeinflussung eingesetzt werden;
(c) audiovisuelle kommerzielle Kommunikation darf nicht
(i) die Menschenwürde verletzen;
(ii) Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung beinhalten oder fördern;
(iii) Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit gefährden;
(iv) Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt in hohem Maße gefährden;
(d) jede Form der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation für Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse ist untersagt;
(e) audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für alkoholische Getränke darf nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und darf nicht den übermäßigen Genuss solcher Getränke fördern;
(f) audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für Arzneimittel und medizinische Behandlungen, die in dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Mediendiensteanbieter unterworfen ist, nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, ist untersagt;
(g) audiovisuelle Kommunikation darf nicht zur körperlichen oder seelischen Beeinträchtigung Minderjähriger führen. Daher darf sie keine direkten Aufrufe zum Kaufen oder Mieten von Waren oder Dienstleistungen an Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen, Minderjährige nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen, nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern und anderen Vertrauenspersonen haben, und Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.

(Veröffentlicht im Dezember 2020)

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